Der „Oberösterreich-Plan“ von Landeshauptmann Thomas Stelzer bringt, wie bereits berichtet, auch frisches Geld für die Bäuerinnen und Bauern. Und zwar in Höhe von 15 Millionen Euro für Investitionen in die Landwirtschaft. Die Antragstellung für bereits bisher gültige Fördermaßnahmen ist ab 1. Jänner 2021 wieder möglich. „Durch die rasche Wiedereröffnung der Investitionsförderung können bäuerliche Betriebe auch die Covid-19 Investitionsprämie nutzen und profitieren damit von beiden Fördermaßnahmen“, betont Agrarlandesrat Max Hiegelsberger.
Antragstellung für verbesserte Maßnahmen ab 1. Februar 2021
Die Investitionsförderung konzentriert sich in den beiden Übergangsjahren zielgerichteter auf bauliche Investitionsvorhaben und Mechanisierungen zur Verringerung der Feinstaubbelastung. Auf Grund von Änderungen im Programm für Ländliche Entwicklung kommt es bei einigen Punkten zu einer Erhöhung der Förderung:
- Bei den anrechenbaren Kosten gibt es für die zwei Übergangsjahre ein zusätzliches Kostenkontingent von maximal 120.000 Euro pro Betrieb. Dieses wird nicht in die Obergrenzen für den Siebenjahres-Zeitraum 2014 bis 2020 eingerechnet.
- Bei Geräten zur bodennahen Gülleausbringung und Gülleseparatoren wird der Zuschuss von 20 Prozent (%) auf 40 % angehoben.
- Besonders tierfreundliche Investitionen in die Schweine- und Putenhaltung werden mit 35 % Zuschuss (vormals 25 % bzw. Ferkelaufzucht 30 %) gefördert. Zusätzlich ist hier ein Zuschlag von 5 % für Junglandwirte möglich.
Die Gültigkeit der Verbesserungen in der Programmänderung ist frühestens mit der Einreichung durch das Landwirtschaftsministerium bei der Europäischen Kommission wirksam. Voraussichtlich wird dies der
1. Februar 2021 sein. Landwirte, die ein Investitionsvorhaben mit erhöhten Fördersätzen planen bzw. die dafür ein zusätzliches Kostenkontingent benötigen, sollten mit der Antragstellung bis zu diesem Stichtag zuwarten. Des weiteren ist wie immer zu beachten, dass der Projektbeginn (Bestellungen, Aufträge, Kaufverträge etc.) erst nach der Antragstellung erfolgen darf.
Gleichzeitig wird es im Zuge der Programmänderung auch zu Einschränkungen in der Sonderrichtlinie kommen, die ab Erlass der Richtlinie durch das Ministerium gültig werden. Dies wird voraussichtlich im Frühjahr 2021 so weit sein und wie folgt aussehen:
- Keine Förderung ab 2021 in die Anbindehaltung von Rindern bei Investitionen in Stall-Neubauten. Ausgenommen davon sind Kleinbetriebe bis zehn GVE und Almbetriebe.
- Weiters werden Investitionen in Stall-Neubauten im Bereich Ferkelaufzucht, Schweine- und Rindermast ab 1. Jänner 2022 nur mehr nach gehobenem Tierhaltungsstandard gefördert.
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