Dafür werden aus dem Budget des Landwirtschaftsministerium (BMLRT) bis zu 60 Mio. Euro umgeschichtet. Jeder in diesem Zeitraum eingereichte Antrag wird berücksichtigt, wird das Budget überschritten, erfolgt eine aliquote Kürzung aller Anträge. Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger: „Viele Betriebe sind davon abhängig, dass sie an die Gastronomie und Hotellerie liefern können. Vom Schweinebetrieb, der das Schnitzelfleisch an Wirtshäuser liefert, bis hin zu den Winzern, die Wein für die Spitzengastronomie oder Hotellerie produzieren.“
Sonderhilfe aus Agrarbudget
Laut BMLRT gilt die Sonderhilfe für Betriebszweige, die im Betrachtungszeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Verlust erlitten haben. Als Vergleichszeitraum dienen die gleichen Monate ein Jahr zuvor. Weitere Covid-Förderungen für diesen Zeitraum im Rahmen des Fixkostenzuschusses sind gegenzurechnen, nicht jedoch Zahlungen aus dem Härtefallfonds und der Covid-Investitionsprämie.
Damit die Betriebssparte für den Verlustersatz infrage kommt, müssen folgende zwei Kriterien zutreffen:
* Die spartenbezogene Deckungsbeitragsberechnung von 10/20 bis 3/21 muss eine Differenz von mindestens 30 % und mehr gegenüber einem Jahr zuvor ergeben.
* Die Vollkostenrechnung der Sparte für das Jahr 2020/2021 muss einen absoluten Verlust ergeben.
Die Verlustermittlung erfolgt pauschal auf Basis von Daten der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen.
Bei Wein wird gesondert ermittelt: Hier muss der Jahresumsatz im Betriebszweig (1. August 2020 bis 31. Juli 2021) um mindestens 40 % zurückgegangen sein.
Ergibt die spartenbezogene Berechnung für 2019/20 eine Differenz von 30 % (bzw. 40 % Umsatzausfall bei Wein), so erfolgt die Verlustberechnung in Form einer Vollkostenkalkulation. Ergibt diese für 2020/2021 einen Verlust, dann wird dieser mit 70 % entschädigt.
Aus heutiger Sicht – vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung der Sonderrichtlinie – sind folgende Betriebszweige förderfähig: Schweinemast und Zuchtsauenhaltung; Weinbau; Speise- und Saatkartoffeln sowie Bodenhaltung von Legehennen.
Bei Schweinen wird der im Mehrfachantrag (MFA) 2020 angegebene Durchschnittsbestand der Tierliste herangezogen, falls nicht vorhanden, der Stichtagsbestand. Bei Betrieben ohne MFA werden die entsprechenden Tierbestandszahlen aus dem VIS abgefragt. Bei Mastschweinen wird die Anzahl der Tiere mit dem Faktor 0,233 (entspricht den verkaufsfähigen Mastschweinen je Monat) und dem festgelegten Fördersatz je Monat multipliziert. Dabei werden 2,8 Umtriebe unterstellt.
Bei Wein basiert die Berechnung des Verlustes pro Betrieb auf einem Vergleich der Absatzmengen in den Bestandsmeldungen (BSM) 2019 und 2021 und erfolgt unbürokratisch. Um den Verlustersatz beanspruchen zu können, muss der Umsatzrückgang mindestens 40 % betragen. Mit einer Pauschale werden die aufgrund des Umsatzrückgangs eingesparten Kosten für die Abfüllung und Vermarktung nicht verkaufter Weine ermittelt. Der Umsatzrückgang minus die eingesparten Kosten ergibt den förderfähigen Verlust.
Für Kartoffeln geplant ist, als Grundlage der Berechnung die beantragten Flächen laut MFA 2020 heranzuziehen. Die Berechnung der Förderhöhe soll pauschal erfolgen. Noch ist eine Beantragung dafür nicht möglich.
Für Legehennen in Bodenhaltung muss der Antragsteller im Februar und März 2021 Tiere eingestallt haben. Eine frühzeitige Ausstallung wird akzeptiert. Basis für die Berechnung pro Betrieb stellt das Legehennenregister dar oder die tatsächliche Tierzahl. Die Beantragung erfolgt voraussichtlich ab April. Der Bauernbund begrüßt den Verlustersatz: „Einkommensverluste von stark betroffenen Betrieben werden teilweise ersetzt“, so Präsident Strasser.
V. Schmidt, B.Weber