Die aktuelle Situation bringt fast stündlich neue Erkenntnisse und Informationen. So auch im unternehmerischen Bereich. Wichtig ist es, sich hier laufend zu informieren, da es gerade in der jetzigen Situation immer wieder zu Neuerungen kommen kann.
Anbei wichtige Tipps unseres ATÖ-Steuerexperten Aigner Joachim in der aktuellen Situation:
Sozialversicherungsbeiträge aussetzen
Zum Bereich der Steuern und SVS-Beiträge kann aktuell gesagt werden, dass Ratenzahlungsansuchen und Stundungsansuchen entsprochen wird. Voraussetzung ist, glaubhaft zu machen, dass man wirtschaftlich und/oder in der Liquidität vom Coronavirus betroffen ist. In diesem Fall werden (!) auf Antrag (!) auch keine Stundungszinsen vorgeschrieben. Ebenso verhält es sich mit Säumiszuschlägen für verspätete Zahlungen – aber Achtung: Auch hier muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Steuervorauszahlungen
Die Vorschreibungen für die laufenden Vorauszahlungen auf die Einkommen-/Körperschaftsteuer und die SVS-Beiträge können auf Antrag herabgesetzt werden. Die Steuervorauszahlungen bis auf einen Betrag von Euro 0,00 die Sozialversicherungsbeiträge (voraussichtlich) bis zur Mindesbeitragsgrundlage. Laut aktueller Informationen werden die entsprechenden Anträge von den Ämtern rasch abgearbeitet.
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Kurzarbeit
Um Dienstverhältnisse aufgrund des Coronavirus nicht auflösen zu müssen, gibt die Möglichkeit das Modell „Corona-Kurzarbeit” in Anspruch zu nehmen. Hier wird die Arbeitszeit auf bis zu 10 % reduziert, wobei sie vorübergehend auch nur 0 % betragen kann. Die unterschriftsreife Vereinbarung wird binnen 48 Stunden von den Sozialpartner unterschrieben. Die Antragstellung erfolgt beim AMS. Vor der Inanspruchnahme der Kurzarbeit sind Alturlaube und Zeitguthaben zu verbrauchen, der laufende Urlaub bleibt aufrecht. Erst wenn die Dauer von 3 Monaten überschritten wird, ist im Zuge der Verlängerung (ein Teil) des laufenden Urlaubs zu verbrauchen. Die Nettoentgeltgarantie für die Arbeitnehmer beträgt zwischen 80 % und 90 % des Nettoentgelts. Zur Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge haben wir aktuell die Information, dass das AMS die Mehrkosten ab dem vierten Monat übernimmt, der Bund jedoch ab dem ersten Monat.
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Alle Angaben sind Momentaufnahmen und ohne Gewähr. Diese Informationen können sich stündlich ändern.
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