Seit Montag, 15. Februar, 17 Uhr, können in einem ersten Schritt Schweine- und Weinbauern, die wegen der Schließung der Gastronomie und Hotellerie massive Absatzeinbußen erlitten haben, einen Verlustersatz geltend machen.
Dafür werden vom Landwirtschaftministerium (BMLRT) insgesamt bis zu 60 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger: „Viele Betriebe sind davon abhängig, dass sie ihre Produkte in die Gastronomie und Hotellerie liefern können. Vom Schweinebetrieb, der das Schnitzelfleisch an Wirtshäuser liefert, bis hin zu den Winzern, die Wein für die Spitzengastronomie oder Hotellerie produzieren.“
100.000 Euro Förderobergrenze
Wer kann den Verlustersatz beantragen? Laut Mitteilung aus dem BMLRT gilt die Sonderhilfe unter folgenden Voraussetzungen
* für landwirtschaftliche Betriebszweige, die im Betrachtungszeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Verlust erlitten haben.
* Als Vergleichszeitraum dienen die gleichen Monate ein Jahr zuvor.
* Die Verlustermittlung erfolgt auf pauschale Weise auf Grundlage von Daten der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen.
* Die Förderobergrenze liegt bei 100.000 Euro für jeden Betriebszweig.
* Zusätzlich ist eine beihilferechtliche Obergrenze von 225.000 Euro je Landwirt zu beachten.
Berechnung auf Basis des Deckungsbeitrages
Als Berechnungsmodell auf Basis des Deckungsbeitrages gilt:
* Ein Rückgang von zumindest 30 Prozent des Deckungsbeitrags.
* Dieser wird für den Betriebszweig unter Heranziehung von Berechnungen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen ermittelt und muss daher für den Betriebszweig pauschal berechenbar sein.
* Gewährt wird ein Zuschuss in der Höhe von 70 Prozent des pauschal errechneten Verlustes.
Aktuell kann dies laut Angaben aus dem BMLRT für die Schweinebranche nachgewiesen werden.
Berechnungsmodell Weinwirtschaft
Ein weiteres Berechnungsmodell auf Basis der Bestandmeldung gibt es auch für die-Weinwirtschaft. Hier gilt:
* Ein Jahresumsatzrückgang von zumindest 40 Prozent als Einstiegskriterium.
* Die Ermittlung des Umsatzrückgangs und des betrieblichen Einkunftsverlustes basiert auf dem Vergleich der Verkäufe in den Bestandsmeldungen 2019 und 2021 unter Berücksichtigung von für die Branche festgelegten durchschnittlichen Verkaufspreisen.
* Für Weinbaubetriebe wird für die Monate Oktober 2020 bis März 2021 ebenfalls ein 70 Prozent-Zuschuss des aliquoten errechneten Rückganges des Jahresumsatzes gewährt.
Der Verlustersatz soll besonders hart Betroffenen die Einbußen abfedern helfen.
Köstinger: „Wir stehen zu unseren bäuerlichen Familienbetrieben, gerade in schwierigen Zeiten. Seit Montag dieser Woche kann der Verlustersatz in einem ersten Schritt von Schweinehaltern und Weinbauern beantragt werden. Die Hilfen sollen möglichst schnell, einfach und direkt bei den betroffenen Betrieben ankommen.“
Die Anträge werden online über die Agrarmarkt Austria erfasst.
www.ama.at
- Bildquellen -
- AdobeStock Arizanko 2web: AdobeStock-Arizanko