SVB: Bäuerliche Nebentätigkeiten rechtzeitig melden

Land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten wie Direktvermarktung, Urlaub am Bauernhof oder Kommunaldienstleistungen unterliegen der Pflichtversicherung nach dem BSVG und somit auch der Beitragspflicht. Foto: agrarfoto.com

Im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten gibt es eine wichtige Frist zu beachten: Meldungen der Bruttoeinnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten müssen bis 30. April 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) einlangen. Dieses Fälligkeitsdatum spielt auch für die Beantragung der “kleinen Option”, für die Widmung von Beitragsgrundlagenteilen sowie für die Beitragsgrundlagenoption eine Rolle.

Viele Bäuerinnen und Bauern haben sich durch die Ausübung von land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten wie Direktvermarktung, Urlaub am Bauernhof oder Kommunaldienstleistungen eine zweite Einkommensschiene zur wirtschaftlichen Absicherung ihres Betriebes aufgebaut. Die betreffenden Tätigkeiten unterliegen der Pflichtversicherung nach dem BSVG und somit auch der Beitragspflicht. Die aus Nebentätigkeiten erzielten Bruttoeinnahmen sind der SVB bekanntzugeben, da sich die bezahlten Beiträge positiv auf eine künftige Pensionsleistung auswirken.

Beitragsgrundlagenermittlung

Wird die Beitragsgrundlage für den Betrieb anhand des Einheitswertes berechnet, so stehen für die Beitragsgrundlagenermittlung der Nebentätigkeiten zwei Möglichkeiten zur Verfügung: die pauschale Beitragsgrundlagenermittlung und die “kleine Option”, also die Beitragsgrundlagenermittlung aufgrund des Einkommensteuerbescheides (auf Antrag).

Bei der pauschalen Beitragsgrundlagenermittlung muss die Meldung der Bruttoeinnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten spätestens am 30. April 2019 bei der SVB eintreffen. Erfolgt die Meldung zu spät, so wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von 5% der für die Nebentätigkeit vorgeschriebenen Beitragssumme in Rechnung gestellt.

Widmung von Beitragsgrundlagenteilen

Werden Nebentätigkeiten von hauptberuflich am Betrieb beschäftigten Personen durchgeführt, dann können die daraus erzielten Einnahmen auch diesen zugerechnet werden. Dies führt zu einer Gutschrift am Pensionskonto der betreffenden Person und verbessert die spätere Pensionsleistung. Für das Jahr 2018 ist eine Antragstellung bis 30. April 2019 möglich.

Diese Meldefrist gilt für erzielte Bruttoeinnahmen der im Jahr 2018 ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, für den Antrag auf “kleine Option” ab 2018 (beziehungsweise für den Widerruf dieser Option), weiters für die Zuordnung der Einkünfte aus Nebentätigkeiten zur Beitragsgrundlage eines hauptberuflich beschäftigten Angehörigen, für den Antrag auf Beitragsgrundlagenoption ab 2018 und für den Widerruf der Beitragsgrundlagenoption.

Nähere Informationen zum Thema Nebentätigkeiten sind auf der SVB-Website unter www.svb.at/nebentaetigkeit zu finden sowie in den Broschüren, welche unter www.svb.at/broschueren eingesehen und bestellt werden können. Entsprechende Formulare für Meldungen stehen ebenfalls im Internet unter www.svb.at/formulare zur Verfügung oder können bei der SVB angefordert werden. AIZ

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