So könnte GLÖZ 6 praxistauglicher werden

Die Bestimmungen zur Mindestbodenbedeckung im Rahmen der neuen GAP wurden bis Herbst 2023 ausgesetzt. Derzeit arbeitet man EU-weit an praxistauglichen Lösungen. In Deutschland wurden die neuen GLÖZ 6-Auflagen bereits beschlossen.

Spät räumende Kulturen erfordern eine Anpassung der Bestimmungen zur Mindestbodenbedeckung.

Die GAP 2023 fordert eine Mindestbodenbedeckung über Winter (GLÖZ 6), um Bodenerosion vorzubeugen. Allerdings führten die geforderten Auflagen der EU-Kommission aufgrund der Untauglichkeit für die Praxis zu Protesten der Bauern. Zunächst wurde das Inkrafttreten der geforderten Begrünung auf Herbst 2023 verschoben. Quer durch die EU sind die Agrarverwaltungen derzeit daran, akzeptable und auch umsetzbare Regeln zu erarbeiten, die auch der geforderten Zielsetzung Rechnung tragen.

Auch Maisstoppel gelten als Bodenbedeckung

Auch im heimischen Landwirtschaftsministerium werden die GLÖZ 6-Regeln überarbeitet. Dem Vernehmen nach will man die in einzelnen Ländern gefundenen Lösungen bewerten und in der Folge die für Österreich am besten geeignete Variante in Kraft setzen. Eine erste, bereits beschlossene Vorgangsweise gibt es in Deutschland, wo die entsprechende Verordnung am 25. November durch den Bundesrat abgesegnet wurde. Die deutsche Neufassung der GLÖZ 6-Standards könnte auch für Österreich von Interesse sein. Folgende Regelungen werden ab 2023 in Deutschland gelten:

• Auf mindestens 80 % des Ackerlandes eines Betriebes ist eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Eine Schwarzbrache ist, wie in Österreich, nur auf 20 % der Ackerfläche zulässig.
• Der Bedeckungszeitraum erstreckt sich mindestens von 15. November (statt zuvor 1. Dezember) bis 15. Jänner des Folgejahres. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf wurde er um zwei Wochen erweitert, es gibt aber Sonderregelungen (Anmerkung: In Österreich ist ein Bedeckungszeitraum von 1. November bis 15. Februar vorgesehen).
• Für Ackerflächen, auf denen frühe Sommerkulturen (Sommerungen ohne Mais, Hirse, Soja) ausgesät werden, lautet der Zeitraum der Mindestbodenbedeckung von 15. September bis 15. November.
• Auf Ackerflächen mit schweren Böden (mindestens 17 % Tongehalt) soll die Mindestbodenbedeckung im Zeitraum von der Ernte bis zum
1. Oktober gegeben sein.

Als Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen gelten folgende Varianten:
• mehrjährige Kulturen,
• Winterkulturen,
• Zwischenfrüchte,
• Stoppelbrachen von Körnerleguminosen und Getreide inkl. Mais
(Bodenbearbeitung ist untersagt),
• Begrünungen (aktiv oder als Selbstbegrünung),
• Mulchauflagen einschließlich auf der Fläche belassener Erntereste,
• mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z. B. mittels Grubber oder Scheibenegge).

Änderungen auch bei Fruchtfolge und Brache

Zur Erfüllung der Rotationspflicht („Fruchtwechsel auf Ackerland“ laut GLÖZ 7) waren die deutschen Landwirte ursprünglich zum jährlichen Wechsel der Hauptkultur verpflichtet. Diese Regelung wird ähnlich der u. a. in Österreich vorgesehenen Auflagen gestaltet – somit insbesondere spätestens im dritten Jahr einen Wechsel der Hauptkultur auf dem gesamten Ackerland eines Betriebes. Die Vorgabe zu einem jährlichen Fruchtwechsel auf mindestens 30 % der Ackerfläche tritt in Österreich erst mit 2024 in Kraft. Das Basisjahr für die Berechnung bleibt 2022.
Bei den Anforderungen für nichtproduktive Flächen (Brache, GLÖZ 8) wird in Deutschland neben der Selbstbegrünung wie auch in Österreich die Begrünung durch Aussaat zugelassen.

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AUTORH.M.
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