Angesichts der bestehenden Probleme mit Wolfsrissen werden nach einer langen politischen Debatte im Schweizer Parlament nun Wolfsabschüsse erleichtert, erklärt der zuständige Bundesrat in einer Mitteilung. Die Jagdverordnung, die am 1. Juli 2023 in Kraft tritt, ist vorerst jedoch nur eine Übergangslösung. Der Bundesrat muss noch festlegen, wie die Ende 2022 vom Parlament beschlossenen Neuerungen im Jagdgesetz künftig genau umgesetzt werden sollen – nachdem klar ist, dass es kein Referendum gegen die Vorlage geben wird.
Konkret enthält die Übergangslösung einige Lockerungen beim Schutz von Grossraubtieren. Grundsätzlich unterscheidet die mit nächstem Monat wirksame Verordnung bei der Bewilligung eines Abschusses zwischen Rudeln und einzelnen Wölfen. Bei Rudeln werden zur Regulierung Jungtiere geschossen, wobei sich die maximale Anzahl nach der Wurfgrösse im betreffenden Jahr richtet. Besonders schadenstiftende Elterntiere, die für mindestens zwei Drittel des Schadens bis zur Schadschwelle verantwortlich sind, dürfen von November bis Januar erlegt werden. Für eine Regulierung müssen im Streifgebiet eines Rudels innerhalb von vier Monaten mindestens acht Nutztiere, davor waren es zehn, von Wölfen getötet werden oder aber ein Rind, Pferd oder Alpaka ebenfalls getötet oder schwer verletzt haben. Bisher waren zwei Vorfälle mit diesen Tierkategorien für einen Abschuss erforderlich.
Wölfe in Siedlungsnähe dürfen geschossen werden
Eine Gefährdung von Menschen gilt als Abschussgrund, wenn Rudelwölfe aus eigenem Antrieb und nicht angelockt durch beispielsweise unsachgemäße Abfallentsorgung oder auf Misthaufen entsorgte Nachgeburten in Siedlungsnähe auftauchen und entweder wenig scheu oder aggressiv sind. Droht eine schwere oder unmittelbare Gefahr für Menschen durch einen Rudelwolf, können die zuständigen Schweizer Kantone auch ohne Zustimmung des Bundesamts für Umwelt den Abschuss freigeben. Bei Einzelwölfen gelten sechs getötete Nutztiere innerhalb von vier Monaten als Schadschwelle, sofern in der Region bereits zuvor Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren. Sind Rinder, Pferde oder Alpakas betroffen, reicht ein getötetes oder schwer verletztes Tier als Abschussgrund.
Im Vergleich zum ersten Entwurf zeigen sich Landwirtevertreter und Tierzuchtorganisationen zufrieden und bedanken sich beim Bundesrat für einige Zugeständnisse für jene, die unter Wolfspräsenz und -schäden leiden, berichtet die Schweizer BauernZeitung.
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