Seit Jahresbeginn 2017 ist die Schweinegesundheits-Verordnung in Kraft, nun endet die Übergangsfrist für jene Bestimmungen, die nicht sofort umgesetzt werden mussten. Spätestens mit 1. Jänner 2020 müssen nun die Inhalte der folgenden Punkte verwirklicht sein:

Zusätzliche bauliche Voraussetzungen: stallnahe Umkleidemöglichkeit (Hygieneschleuse) mit Möglichkeit zum Reinigen und Desifizieren des Schuhwerkes und Trennung von Stall- und Straßenbekleidung, Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Transportfahrzeugen, geeignete Kada­verlagerung (Schutz vor unbefugtem Zugriff und vor dem Eindringen anderer Tiere, auslaufsicher, Abholfahrzeuge sollen das Betriebsgelände nicht befahren)

Betriebsablauf: Stallungen dürfen nur mit betriebseigener Schutzkleidung und von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden, Schutzkleidung muss stets ausreichend vorhanden sein und nach dem Verlassen des Stalls aufbewahrt, gereinigt oder entsorgt werden, Futter und Einstreu vor Wildschweinen geschützt lagern, Dokumentation der täglichen Todesfälle.

Reinigung und Desinfektion: Gereinigt werden müssen der Verladeplatz nach jeder Ein- und Ausstallung, der Stall zwischen Ausstallung und Wiederbelegung, betriebseigene Fahrzeuge nach Tiertransport, Maschinen und sonstige Gerätschaften, Fahrzeuge für Sammeltransporte vor der ersten Beladung und die Kadaverlagereinrichtung nach jeder Entleerung. Erforderlichenfalls sind auch Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen.

Ausnahmen gibt es noch für einzelne Auflagen aus den baulichen Maßnahmen: Für die Einrichtungen zum Verladen von Schweinen mit Rücklaufschutz, den Isolierstall (Quarantäne für Zuchtschweine) und das  Handwaschbecken in der Hygieneschleuse gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Jänner 2025.

In Zeiten der Bedrohung der heimischen Schweinebestände durch die Afrikanische Schweinepest, aber auch um ein mögliches Einschleppen anderer Tierseuchen und übertragbarer Krankheiten zu vermeiden, ist die Umsetzung der Auflagen aus der Schweinegesundheits-Verordnung ein Gebot der Stunde.

Bestmöglicher Schutz für die Schweinebestände

„Das ist nicht irgendeine Bestimmung, sondern hat auch auf die Vermarktung ganz wesentliche Auswirkungen“, sagt VÖS-Obmann Walter Lederhilger, „im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest ist das Erfüllen der Verordnung eine Voraussetzung, um noch Spielräume zu haben.“ Auch der Versicherungsschutz bei Tierversicherungen ist nur dann gewährleistet, wenn auch die Auflagen der Schweinegesundheitsverordnung erfüllt werden.

Alles über Biosicherheits- und Hygienemaßnahmen ist in der Broschüre „Biosicherheit Schwein“ der LK Österreich zu finden, Download auf der Website des OÖ Bauernbund unter http://ooe.bauernbund.at/uploads/media/Biosicherheit_Schwein.pdf

- Bildquellen -

  • 10 50 Tierwohlstall 22 ID84792 Kopie: agrarfoto.com
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AUTORGabi Cacha
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