PV-Stromerlöse unterliegen Steuer- und Abgabenpflicht

Auch immer mehr Landwirte installieren auf ihren Höfen zur Stromgewinnung eine Photovoltaikanlage. Werden damit Einkünfte aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Stromnetz lukriert, sind sowohl steuer- als auch sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen zu beachten.

Die Sozialversicherung der Selbständigen, SVS, hält dazu fest: Steuerliche Einkünfte aus der Einspeisung elektrischer Energie aus PV-Anlagen in das öffentliche Netz stellen laut einem eigenen Erlass des Finanzministeriums grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Handelt es sich um einen land- und wirt­schaftlichen Betrieb, liegen bei Überschusseinspeisung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, wenn die erzeugte Energie überwiegend im eigenen Betrieb verwendet wird.
Um den Ausbau erneuerbarer Energien zu unterstützen, hat der Gesetzgeber steuerliche Begünstigungen vorgesehen, zuletzt heuer mit einer Anpassung bei den Grenzwerten für die seit 2022 geltende Einkommensteuerbefreiung für kleinerer PV-Anlagen.

Seit 2023 neue Grenzwerte für Einkommensteuerbefreiung

Demnach sind ab dem Abgabenjahr 2023 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus PV-Anlagen von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten. Als Engpassleistung gilt die Modulspitzenleistung in kWp (Kilowattpeak). Unter Anschlussleistung versteht man die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung.

Sozialversicherungspflicht für Einkünfte aus PV-Anlagen

Bei Unterschreitung der genannten Grenzwerte für die Einkommensteuer sind die Einkünfte im Allgemeinen auch sozialversicherungsrechtlich ohne Belang. Besteht keine Steuerbefreiung, so führen die aus der Stromeinspeisung ins öffentliche Netz erzielten Einkünfte allenfalls auch zu einer Versicherungspflicht gemäß dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder sind diese bei einer bestehenden Pflichtversicherung beitragsrechtlich relevant. Liegen entsprechend der steuerlichen Zuordnung Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, führt dies zur Prüfung und gegebenenfalls Feststellung einer Pflichtversicherung als Neue Selbständige nach dem GSVG, sofern die Versicherungsgrenze von 6.010,92 Euro jährlich (Wert 2023) überschritten wird. Besteht bereits eine aufrechte Pflichtversicherung noch dem GSVG, so erhöhen in diesem Fall die aus der Netzeinspeisung erzielten Einkünfte die Beitragsgrundloge nach dem GSVG.

Wird der erzeugte Strom überwiegend für den eigenen Hof verwendet, so gilt die Überschusseinspeisung ins öffentliche Netz von mehr als 12.500 kWh als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit, die der Pflichtversicherung und Beitragspflicht noch dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegt. Dies, sofern auch die allgemeinen Voraussetzungen einer agrarischen Nebentätigkeit im Sinne des BSVG erfüllt sind. Für die Ermittlung dieser Beiträge nach dem Pauschalsystem sind die gesamten Bruttoeinnahmen aus der Überschusseinspeisung eines Kalenderjahres jeweils bis zum 30. April des Folgejahres an die SVS zu melden. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption werden die im Einkommensteuerbescheid diesbezüglich ausgewiesenen Einkünfte für die Beitragsberechnung noch dem BSVG automatisch berücksichtigt.

Dazu noch zwei praktische Beispiele:

Beispiel 1 Eine nach dem BSVG pflichtversicherte Bäuerin speist den Überschuss ihrer PV-Anlage von 10.000 kWh ins öffentliche Netz ein. 1.000 kWh werden für den privaten Eigenbedarf verwendet. Zusätzliche 8.000 kWh (42,2 % des insgesamt erzeugten Stroms) dienen dem land-und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Unter der Voraussetzung, dass als Anschlussleistung der Anlage maximal 25 kWp vereinbart sind und die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 35 kWp nicht überschreitet, sind die Einkünfte aus der Überschusseinspeisung sowohl von der Einkommensteuer als auch von der Sozialversicherungspflicht befreit. Wird eine der beiden Grenzen überschritten oder beträgt die Überschusseinspeisung mehr als 12.500 kWh, sind die Einkünfte sowohl einkommensteuerrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich relevant. Da die erzeugte Energie nicht überwiegend im land-und forstwirtschaftlichen Betrieb verwen­det wird, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Überschreiten die Einkünfte aus der Überschussein­speisung die Versicherungsgrenze von 6.010,92 Euro jährlich (Wert 2023), liegt Pflichtversicherung als Neue Selbständige vor und es kommt zur Mehrfachversicherung nach dem BSVG und GSVG.

Beispiel 2 Ein nach dem BSVG pflichtversicherter Bauer speist den Überschuss seiner PV-Anlage von 13.000 kWh ins öffentliche Netz ein. 1.000 kWh werden für den privaten Eigenbedarf verwendet. Zusätzliche 15.000 kWh (=51,7 % des insgesamt erzeugten Stroms) dienen dem land-und forstwirtschaftlichen Betrieb Steuerlich liegen Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft vor.
Da der erzeugte Strom überwiegend für den Betrieb verwendet wird und mehr als 12.500 kWh ins öffentliche Netz eingespeist werden, liegt eine land-und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vor. Die jährlichen Bruttoeinnahmen aus der Überschusseinspeisung von 13.000 kWh sind der SVS bis 30. April des Folgejahres zu melden.

- Bildquellen -

  • Photovoltaik J 7: agrarfoto.com
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