Private Lagerhaltung: Anträge können ab heute gestellt werden

EU geährt Private Lagerhaltung. FOTO. agrarfoto.com

Um die Folgen der Coronavirus-Pandemie für die europäischen Landwirte abzufedern, gewährt die EU-Kommission, wie berichtet, Beihilfen für die Private Lagerhaltung (PLH) von Milcherzeugnissen (Magermilchpulver, Butter, Käse) und Fleisch (Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch). Durch diese Maßnahme können Erzeugnisse für einen Zeitraum von mindestens zwei bis drei Monaten und höchstens fünf bis sechs Monaten vorübergehend vom Markt genommen werden. Anträge auf entsprechende Beihilfen können ab heute bei der Agrarmarkt Austria (AMA) gestellt werden. Mit dieser Maßnahme soll der Markt durch eine vorübergehende Verringerung des Angebots stabilisiert werden.

Die EU gewährt im Rahmen der PLH für Magermilchpulver eine Fixkostenpauschale von 5,11 Euro/t und einen Tagessatz von 0,13 Euro/t. Das Magermilchpulver kann zwischen 90 und 180 Tage eingelagert werden. Weiters wurde die PLH auch für Butter eröffnet. Hierbei liegt der Fixkostensatz bei 9,83 Euro/t und der Tagessatz bei 0,43 Euro/t; der Einlagerungszeitraum liegt ebenfalls zwischen 90 und 180 Tagen. Dieses Hilfspaket zur Stützung der Erzeugerpreise wurde gleichfalls für die PLH von Rindfleisch (Hinterviertel von mindestens acht Monaten alten Rindern) gewährt. Merkblätter und Formulare zur Privaten Lagerhaltung sind unter dem Link https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#10802 verfügbar.

Zusätzlich ist eine befristete Sonderbeihilfenregelung für die Private Lagerhaltung von bestimmten Arten von Käse in Kraft getreten. Aufgrund der derzeitigen Covid-19-Pandemie und der umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten ist die Nachfrage insbesondere bei Käse stark zurückgegangen. Ohne Maßnahmen gegen diese Marktstörung ist mit einem Rückgang der Käsepreise zu rechnen und der Preisdruck auf den Rohstoff Milch dürfte sich erhöhen. Die Störung des Käsemarktes könnte durch die Lagerhaltung verringert werden.

Maßnahmen zur Angebotsverminderung

Darüber hinaus hat die EU-Kommission diese Woche in ihrem Amtsblatt auch die Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Angebotsverminderung – etwa von Milch – bekannt gegeben. Die betroffenen Erzeugergemeinschaften dürfen die Produktion senken, ohne damit gegen das EU-Wettbewerbsrecht zu verstoßen. 

AIZ

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