Auch in der Öpul-Übergangsperiode steht die Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ zur Verfügung. Die teilnehmenden Landwirte müssen mindestens zehn Prozent ihrer Ackerfläche mit Zwischenfrüchten begrünen. Dafür stehen sechs verschiedene Varianten zur Verfügung. Betriebe, welche die Begrünungsvarianten 3 oder 4 im Herbstantrag 2020 beantragen wollen, müssen folgende Voraussetzungen beachten:
• Variante 3: spätestester Anlagetermin ist der 20. August 2020. Der Umbruch darf frühestens am 15. November vorgenommen werden.
• Variante 4: spätester Anlagetermin ist der 31. August 2020 erfolgen. Der Umbruch darf frühestens am 15. Februar 2021 vorgenommen werden.
Bei beiden Varianten sind mindestens drei Mischungspartner auszusäen. Die Mischung kann aus winterharten oder abfrostenden Arten bestehen. Das Ausbringen mineralischer Stickstoffdünger und Pflanzenschutzmittel ist im Begrünungszeitraum verboten.
Mulch- und Direktsaat
Für Betriebe, welche gleichzeitig an der Maßnahme „Mulch- und Direktsaat (inkl. Strip-Till)“ teilnehmen, gilt Folgendes: Im Anschluss an die gemäß den Begrünungsvarianten 4, 5 oder 6 im Rahmen der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ angelegte Begrünung muss der Anbau von erosionsgefährdeten Kulturen (z. B. Mais, Zuckerrüben, Kartoffeln, Sonnenblumen, Sojabohnen, Ackerbohnen, Gemüse und ähnliche Feldfrüchte) mittels Mulch- oder Direktsaat oder mittels Strip-Till-Verfahren erfolgen.
Betroffene Flächen müssen daher bereits im Herbstantrag 2020 (spätester Antragstermin: 15. Oktober 2020) mit Mulchsaatzuschlag beantragt werden. Details sowie eine Liste aller erosionsgefährdeten Kulturen sind im Maßnahmenerläuterungsblatt unter www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#5201 zu finden.
Auf die Erreichung einer flächendeckenden Begrünung ist durch eine ordnungsgemäße Anlage (Saatbettbereitung, Saatzeitpunkt, Saatstärke, Auswahl geeigneter Begrünungskulturen und Sägeräte) zu achten. Bei widrigen Witterungsbedingungen oder zwecks vorhergehender Ausfallgetreide-, Unkraut- und Schädlingsbekämpfung ist gegebenenfalls auf später anzulegende Varianten auszuweichen.
Wird trotz Anwendung fachgemäßer pflanzenbaulicher Maßnahmen keine vollständig flächendeckende Begrünung erreicht, weil dies auf außergewöhnliche Umstände wie ungünstige Witterungsverhältnisse oder Schädlingsdruck zurückzuführen ist, muss die Begrünungsvariante nicht abgemeldet werden. Im Fall einer Vor-Ort-Kontrolle können außergewöhnliche Umstände berücksichtigt werden, sofern sie belegt bzw. glaubhaft gemacht werden können.
Die Begrünungen im heurigen Sommer/Herbst zählen bereits zum Mehrfachantrag-Flächen 2021 und damit zum geplanten ÖPUL-Verlängerungsjahr. Alle ÖPUL-Betriebe erhalten Ende August schriftliche Informationen zum Herbstantrag 2020 bzw. zur Verlängerung von ÖPUL 2015-Maßnahmen.
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- Begruenung Senf Buchweizen Phacelia Web: BZ/Maad