ÖPUL 2015: Flächenausweitung für 2020 und 2021 nicht möglich

AMA versendet ÖPUL-Mittelung ab 11. Jänner. Auf die Hinweise darin sollte geachtet werden.

Damit eine Umweltwirkung entfaltet werden kann, ist es erforderlich, dass ÖPUL 2015-Maßnahmen mehrjährig auf den beantragten Flächen eingehalten werden. Deshalb sind Flächenzugänge aus 2020 und 2021 nicht prämienfähig, so die Agrarmarkt Austria (AMA) mit. Bei der ÖPUL-Berechnung für die Auszahlung im Dezember 2020 konnten laut AMA bei einigen Betrieben daher auch nicht alle beantragten Flächen für eine Prämie berücksichtigt werden.

In den ÖPUL-Mitteilungen, die ab 11. Jänner 2021 postalisch beziehungsweise elektronisch über “MeinPostkorb” zugestellt werden, ist dieser Sachverhalt erläutert und in der Maßnahmenübersichtstabelle als Unterschied zwischen beantragter und prämienfähiger Fläche ersichtlich. Detaillierte betriebsbezogene Informationen zur Berechnung der ÖPUL-Prämien sind im ÖPUL-Abrechnungsreport, der auf www.eama.at im Register “Flächen” ab 11. Jänner 2021 abrufbar ist, enthalten.

Flächenzugangsregelung im Jahr 2020

Seitens der AMA wird erklärt, ein Flächenzugang liege dann vor, wenn eine Fläche erstmals eingebracht wurde. Daher stellen Flächenübernahmen, die nicht die gleichen Maßnahmen aufweisen oder überhaupt noch nicht mit einer ÖPUL-Verpflichtung belegt waren, Flächenzugänge dar. Die Regelung wird EDV-technisch überprüft und erfolgt lagegenau. Wenn eine hinzugekommene Fläche bereits im Vorjahr mit der gleichen Maßnahme belegt war, handelt es sich nicht um einen Flächenzugang und sie ist grundsätzlich prämienfähig. Diese Regelung ist insbesondere bei Flächentausch- und Pachtgeschäften zu beachten.

Übernahm beispielsweise ein Biobetrieb im Jahr 2020 Flächen von einem UBB-Betrieb, so handelt es sich um einen Flächenzugang und die Bio-Prämie für die übernommene Fläche wurde nicht gewährt. Im umgekehrten Fall verhält es sich ebenso und UBB wurde auf der betroffenen Fläche nicht ausbezahlt.

ÖPUL-Maßnahmen mit Zugangsregelung

Von der Einschränkung des prämienfähigen Flächenzugangs sind nicht alle Maßnahmen betroffen. Sie gilt ausschließlich für folgende ÖPUL-Maßnahmen: Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung, Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel, Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün, Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen, Pflanzenschutzmittelverzicht Wein und Hopfen, Silageverzicht (auf Grünland), Bewirtschaftung von Bergmähwiesen, Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen, Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen, Naturschutz und Biologische Wirtschaftsweise.

Flächenzugangsregelung im Verlängerungsjahr 2021

Die im Jahr 2020 umgesetzten Regelungen hinsichtlich des Flächenzugangs gelten auch für das geplante Verlängerungsjahr 2021. Eine prämienfähige Flächenausweitung ist bei oben genannten Maßnahmen somit nur möglich, wenn sie bereits 2020 mit der gleichen Maßnahme belegt waren. Ist ein Betrieb bereits im Jahr 2020 von einer Prämienkürzung betroffen, wird diese auch im Verlängerungsjahr 2021 wirksam werden, informiert die AMA.

(red.V.S.)

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