Neue Toleranzfrist für 57a-Überprüfung

Für einige Fahrzeuggruppen gilt ab Juni 2018 eine neue Toleranzfrist für die Paragraf 57a-Überprüfung. Sie beträgt drei Monate vor dem Begutachtungsmonat bis zum Ablauf des Begutachtungsmonats. Grund hierfür ist eine EU-Richtlinie. Betroffen sind davon insbesondere im land- und forstwirtschaftlichen Bereich: Zugmaschine der Klasse T5 und C5 über 40 km/h Bauartgeschwindigkeit, Anhänger der Klasse O über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzGG), Lkw, unabhängig vom Gewicht, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Motorkarren und Transportkarren über 40 km/h Bauartgeschwindigkeit.
Für Pkw bis zu neun Sitzplätzen, Mopeds und Motorräder, Zugmaschinen bis 40 km/h Bauartgeschwindigkeit, Anhänger der Klasse O bis 3,5 t hzGG (z.B. PKW Anhänger), Anhänger der Klasse O über 3,5 t hzGG mit der Verwendungsbestimmung „Land- und Forstwirtschaft“ bzw. der Verwendungsziffer „10“ im Zulassungsschein, Anhänger der Klasse R (als landwirtschaftlicher Anhänger typisiert und angemeldet) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Motorkarren und Transportkarren bis 40 km/h Bauartgeschwindigkeit gilt weiterhin die alte Regelung für Österreich (Zeitraum der Toleranzfrist beträgt einen Monat vor dem Begutachtungsmonat bis zum Ablauf des vierten Monats nach dem Begutachtungsmonat). 

Quelle: LK

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