Neue Studienförderung bringt Verbesserungen

Erleichterungen für Studenten, die älter als 27 Jahre sind

Studenten dürfen sich über verbesserte Beihilfen freuen. ©Wodicka
Studenten dürfen sich über verbesserte Beihilfen freuen. ©Wodicka
Erleichterungen für Studenten, die älter als 27 Jahre sind, bringt eine Novelle des Studienförderungsgesetzes, die am Dienstag von der Regierung im Ministerrat beschlossen wurde. Demnach bekommen jene Beihilfenempfänger über 27 Jahre, die bei den Eltern wohnen und bisher maximal 475 Euro monatlich erhalten haben, künftig die höchstmögliche Studienbeihilfe von 679 Euro monatlich. Dazu kommt noch für alle Beihilfenbezieherinnen und -bezieher über 27 Jahre ein jährlicher Zuschlag von 360 Euro (monatlich 30 Euro). Personen in dieser Altersgruppe werden daher künftig bis zu 8508 Euro im Jahr beziehen können.

Rückzahlung von Studienbeihilfen

Großzügiger wird künftig auch die Rückzahlung von Studienbeihilfen gehandhabt und eine weitere Möglichkeit zur Nachsicht von der Rückzahlung wegen mangelnden Studienerfolges nach zwei Semestern eingeführt, wenn am Ende des fünften Semesters 30 ECTS-Punkte vorliegen. Bisher mussten nach den ersten zwei Semestern mindestens 15 ECTS-Punkte nachgewiesen werden.

Anrechnung von Sozialem Jahr

esondere Anrechnung sozialen Engagements geben. Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) soll für die Beihilfe mit Präsenz- und Zivildienst gleichgestellt werden. Künftig wird die Ableistung eines FSJ in die vierjährige Selbsterhalterzeit einberechnet.

Verbesserung beim Studienabschluss

Auch ein Rechtsanspruch auf das Studienabschluss-Stipendium wird festgeschrieben. Weiters werden die derzeit nur in ministeriellen Richtlinien geregelten Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung gesetzlich verankert und die bisherige recht unflexible Regelung von Wegzeiten (Festlegung der Gemeinden durch Verordnung) durch Umstellung auf eine datenbankbasierte Berechnung abgelöst. Von der Erreichbarkeit der Studienorte (Dauer der Fahrzeit zwischen Elternwohnsitz und Studienort) hängt nämlich ab, ob Studierende als “auswärtig” oder “nicht auswärtig” einzustufen sind, was wiederum für die Höhe der Studienbeihilfe entscheidend ist.

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