Ausreisekontrollen für das ganze westliche Mostviertel

Die Bezirke Melk, Scheibbs, Lilienfeld, Amstetten sowie Waidhofen an der Ybbs wurden zum Hochinzidenz-Gebiet erklärt und damit wurde über die Region eine Ausreisetestpflicht verhängt. Wichtig ist, dass Einzelpersonen als auch die Betriebe den Anordnungen der Behörden unbedingt Folge leisten und sich laufend über mögliche neue Regelungen informieren.

Ausreisetestpflicht in Nachbarbezirk gilt auch für Landwirte.

Nachdem in den Bezirken Melk und Scheibbs seit 23. Oktober, und in den Bezirken Amstetten und Lilienfeld seit 29. Oktober, eine Ausreisetestpflicht gilt, wurde diese mit 3. November auch für den Bezirk Waidhofen an der Ybbs verhängt. Um die jeweiligen Bezirke verlassen zu dürfen, sind „3-G“-Nachweise erforderlich. Diesbezüglich vorgesehen sind wie schon bisher stichprobenartige Kontrollen.

Regelungen für die Land- und Forstwirtschaft

Wie aus dem Büro von LH-Stellvertreter Stephan Pernkopf verlautet, bleiben die Regelungen gleich wie im Frühjahr, wo bereits die Bezirke Wiener Neustadt, Neunkirchen und Scheibbs mit Ausreisekontrollen belegt wurden. Ausnahmen von der Testverpflichtung gibt es für Gütertransporte mit LKW. Für die Land- und Forstwirtschaft bedeutet das, dass der Abtransport von Milch, Schlachttieren oder auch Holz von den Höfen weiterhin gesichert ist. Auch die Anlieferung von Betriebsmitteln zu den Höfen, etwa Saatgut, Düngemittel oder Einstelltiere, ist ohne Einschränkungen möglich.

Keine grundsätzlichen Ausnahmen gibt es hingegen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Das bedeutet für die Praxis: Muss ein Bauer zur Bewirtschaftung seiner (Pacht-)Flächen über die Bezirksgrenze hinausfahren, ist ein gültiger Testnachweis mitzuführen. Dies gilt auch für Lohnunternehmen außerhalb ihres Heimatbezirkes.

Für Feldarbeiten in benachbarten Bezirken galt im Frühjahr die Rechtsmeinung, dass „eine unterbrechungslose Fahrt eines Landwirts zur Feldarbeit in einem benachbarten Bezirk fällt, wenn während der Fahrt und der Arbeit das Fahrzeug lediglich zur Manipulation am Gerät am Feld verlassen wird und kein Kontakt mit weiteren Personen stattfindet, unter den Ausnahmetatbestand „Transit“. Dies solle auch diesmal so gehandhabt werden.

 

 

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AUTOREva Riegler
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