Leerstandsnutzung dank Steuergesetzesnovelle

Leerstehende Immobilien wieder in Nutzung zu bringen, ist eine wichtige Maßnahme im Kampf gegen den Bodenverbrauch. Bis Ende Juni 2023 erschwerte allerdings das Einkommensteuergesetz mit einer unverhältnismäßig hohen Steuerbelastung etwa deren Vermietung. Denn die Gebäude konnten nur zum Verkehrswert statt zum oft weit niedrigeren Buchwert aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Nach einer im Juli vergangenen Jahres vom Parlament beschlossenen Gesetzesnovellierung gilt nun: Wird ein leerstehendes Betriebsgebäude eines Gewerbe- oder auch Landwirtschaftsbetriebes vermietet, erfolgt die Überführung dieses Gebäudes aus dem Betriebs- in das Privatvermögen (wie auch bei Grund und Boden) zum Buchwert statt wie früher zum Teilwert. Durch die Novellierung wurde also diese steuerliche Ungleichbehandlung beseitigt und damit ein möglicher Schritt gegen den Leerstand von Betriebsgebäuden gesetzt. Auch Bauern können nun ihre Betriebsgebäude leichter an Nachfolger vermieten (oder für andere Zwecke nutzen), ohne eine hohe Steuerlast fürchten zu müssen. Damit kann Leerstand wieder genutzt werden, was auch der begrenzten Ressource Boden hilft.

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  • Leerstehendes Haus: Glaserfotografie.destock.adobe.com
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AUTORRed. BW
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