Landarbeitsgesetz tritt mit 1. Juli in Kraft

Einheitliche Regelungen für 30.000 Beschäftigte. Zusätzlich wird die Novellierung des Lohn- und Sozialdumping-Gesetzes im Sozialausschuss beschlossen

Beschäftigte und Betriebe profitieren von klaren Regeln und beschleunigten Gesetzgebungsverfahren. FOTO: agrarfoto.com

Mit heute, 1. Juli, gilt ein einheitliches Landarbeitsgesetz (LAG) für alle Bediensteten im Land- und Forstwirtschaftsbereich, anstatt der bisher neun bundeslandspezifischen Landarbeitsordnungen. Davon profitieren 30.000 Landarbeiterinnen und Landarbeiter und zahlreiche land- und fortwirtschaftliche Betriebe. Die vormals über 100 Verordnungen konnten auf rund 20 reduziert werden. Weiters wurde die Möglichkeit von Arbeitgeberzusammenschlüssen geschaffen, das heißt, dass Betriebe innerhalb einer Region sich zusammenschließen können, um gemeinsam Arbeits- und Fachkräfte zu beschäftigen. So können die anfallenden Arbeiten in den einzelnen Betrieben flexibel aufgeteilt werden.

„Damit ist das LAG 2021 ein notwendiger arbeitsmarktpolitischer Fortschritt, der auch in der Land- und Forstwirtschaft neue Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen soll“, sagt Arbeitsminister Martin Kocher.

Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger betont: „Mit dem neuen Landarbeitsgesetz gehört Österreich zu den internationalen Vorreitern. Wir gewährleisten damit schnellere Verfahren, einheitliche Arbeitsbedingungen und beseitigen Ungerechtigkeiten. Das ist ein wichtiger Schritt für die Betriebe aber vor allem für die rund 30.000 Landarbeiterinnen und Landarbeitern in Österreich. Sie leisten jeden Tag harte und unersetzbare Arbeit für unser Land und unsere Lebensmittelversorgung.“

Ab sofort gelten auch verbesserte und einheitliche Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Vereinheitlicht wurden der Papamonat, die volle Anrechnung der Elternkarenz auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche und der Anspruch auf Pflegekarenz. „Für Bedienstete im Land- und Forstwirtschaftsbereich gelten nun in allen Bundesländern die gleichen Regelungen. Die Vereinheitlichung des Papamonats ermöglicht es Vätern in ganz Österreich nach der Geburt Zeit mit Mutter und Kind zu verbringen.

Neu ist zudem die Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an Katastrophenhilfe und die Flexibilisierung der Wiedereingliederungsteilzeit.

Regelungen zum Lohn- und Sozialdumping

Das Arbeitsministerium hat eine Novellierung der Regelungen zum Lohn- und Sozialdumping erarbeitet, bei der die Entsende-Richtlinie und entsprechende EuGH-Urteile umgesetzt wurden. Die Regierungsvorlage wird heute, Donnerstag, im Sozialausschuss beschlossen. Kommende Woche wird das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) im Plenum des Nationalrats behandelt, mit 1. September 2021 sollen die neuen Regelungen in Kraft treten. Diese beinhalten neue EU-konforme Strafrahmen, die auf die Kritikpunkte des Europäischen Gerichtshofs eingehen. Zudem wurden Instrumente zur Strafverfolgung adaptiert und Entbürokratisierungsmaßnahmen gesetzt.

„Mit der Novellierung des Lohn- und Sozialdumping-Gesetzes setzen wir die von der Europäischen Kommission vorgegebenen Richtlinie um und schaffen zugleich verbesserte Rahmenbedingungen, um unfairen Wettbewerb durch Lohn- und Sozialdumping zu bekämpfen“, so der Arbeitsminister.

Die Regierungsvorlage sieht nunmehr Strafrahmen in unterschiedlichen Stufen vor, wobei bei besonders schweren Verstößen Höchststrafen von bis zu 400.000 Euro möglich sind, nämlich im Falle der Unterentlohnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bei sogenannten Formaldelikten, wie bei der Behinderung der Behörden bei der Lohnkontrolle, ist im Vergleich zum Begutachtungsentwurf nunmehr ein höherer Gesamtstrafrahmen bis zu 40.000 Euro möglich.

Mit der Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie wurden zudem Schutzstandards für ausländische Beschäftigte, die nach Österreich entsandt werden, geschaffen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Österreich beschäftigt sind, sind nach rund einem Jahr Aufenthalt umfassend durch das österreichische Arbeitsrecht geschützt.

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AUTORRed. SN
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