Eine schöne Pension ist leider „keine g’mahde Wies’n“. Die gute Nachricht aber: Es gibt viele Wege, wie man zu einer angemessenen Pension kommt. Denn die Bäuerinnen und Bauern in diesem Land haben ihr Leben lang hart gearbeitet und sich eine schöne Zeit in der Pension verdient. Sie sollen sich Wünsche und Lebensträume erfüllen können. 

Quelle: ARGE Bäuerinnen
Bäuerinnen-Kampagne “Recht(e) haben!”

Mit der Kampagne “Recht(e) haben!” macht die Bäuerinnenorganisation im Oktober und November auf dieses Thema aufmerksam. Die BauernZeitung hat deshalb bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) nachgefragt und erläutert die wichtigsten Punkte anhand eines Beispiels. 

Barbara, 55, verheiratet und dreifache Mutter. Der älteste Sohn (28) will den Hof übernehmen, sobald sein Vater gesundheitsbedingt in Frühpension geht. Was bedeutet das für die Bäuerin, die vor der Geburt der Kinder zwölf Jahre in einem Gasthaus angestellt war und seitdem im Vollerwerbsbetrieb als mitarbeitende Familienangehörige mitversichert ist? 

Antrittszeitpunkt und Pensionsanspruch

Mit dem Pensionskonto-rechner kann jede Versicherte selbstständig herausfinden, mit welchem Datum sie frühestmöglich die Pension zum Regelpensionsalter beziehen kann. Aber Achtung! Das Regelpensionsalter für Frauen wird ab 2024 schrittweise an jenes der Männer angeglichen. Anspruch auf eine Pension hat, wer das Pensionsantrittsalter erreicht hat und die Mindestversicherungszeit vorweisen kann. Üblicherweise sind dies 180 Versicherungsmonate, wovon mindestens 84 auf einer Erwerbstätigkeit beruhen müssen. Personen mit einer langen Versicherungsdauer können eine vorzeitige Alterspension beantragen. 

Es gibt vier Varianten:

  • Die Schwerarbeiterpension ab dem vollendeten 60. Lebensjahr (ab zumindest 540 Versicherungsmonaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate in den vergangenen 240 Kalendermonaten). Relevant ist sie für Frauen mit Geburtstag ab
    1. Jänner 1964, weil das Regelpensionsalter dann über 60 Jahren liegt.
  • Eine Korridorpension ab dem vollendeten 62. Lebensjahr (bei mindestens 480 Versicherungsmonaten). Für Frauen erst ab 2028 interessant (Geburtstag ab 1.1.1966). Davor können Frauen mit oder vor Vollendung des 62. Lebensjahres in Alterspension gehen.
  • Die vorzeitige Alterspension („Hacklerpension Langzeitversicherung“) ab dem vollendeten 62. Lebensjahr (wenn 540 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen).
  • Die vorzeitige Alterspension („Hacklerpension Schwerarbeit“) ab vollendetem 55. Lebensjahr für Frauen oder ab 60 für Männer (wenn mindestens 480 (F) oder 540 (M) Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate in den vergangenen 240 Kalendermonaten).

Wichtig: Zu beachten ist, dass ein Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter Abschläge bei der Pensionshöhe bedeutet. 

Die Höhe der Pension lässt sich mithilfe des Pensionskontos und des Pensionskontorechners abschätzen. Das Pensionskonto dokumentiert dabei die Versicherungsmonate und zeigt den monatlichen Pensionswert an: Eine Bruttopension, welche die Versicherte aus heutiger Sicht zum Regelpensionsalter erhalten würde, wenn später keine weiteren Versicherungszeiten dazukommen und die Mindestversicherungszeit erfüllt ist.

Zusätzliche Versicherungszeiten heben den Pensionswert an. Eine Änderung der Beitragsgrundlage (durch höhere/niedrigere Einkünfte) wirkt sich auch auf die Pension aus. Fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter ist auch eine unverbindliche Pensions-vorausberechnung möglich. Individuelle Beratung dazu erhalten bäuerliche Versicherte in den Kundencentern oder bei den Beratungstagen der SVS. 

Barbaras Versicherungsmöglichkeiten bis zum Pensionsantritt

Beim Übernehmer als mitarbeitende Angehörige versichert. Der nach erfolgter Hofübergabe verbleibende Elternteil ist nach BSVG pflichtversichert, wenn er hauptberuflich am Hof beschäftigt ist. Die Höhe der Beitragsgrundlage macht 50 Prozent der für den Betriebsführer ermittelten Beitragsgrundlage aus.

Ein Wechsel ins Angestelltenverhältnis bis zur Pensionierung. Erwirbt ein Versicherter Pensionszeiten nach mehreren Gesetzen (nach ASVG, GSVG/FSVG oder BSVG), ist für seine Pensionsleistung nur jener Versicherungsträger zuständig, bei dem in den letzten 15 Jahren vor Pensionsantritt die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Berücksichtigt werden selbstverständlich immer alle Versicherungszeiten. 

Die Höhe der Pensionsgutschriften wird aus der der Pflichtversicherung zugrunde liegenden Beitragsgrundlage berechnet:

1.000 Euro ASVG-BGL x 1,78 % Kontoprozentsatz = 17,80 Euro Teilgutschrift auf dem Pensionskonto.

1.000 Euro BSVG-BGL x 1,78 % Kontoprozentsatz = 17,80 Euro Teilgutschrift auf dem Pensionskonto.

Beim pensionierten Ehemann mitversichert bleiben. Hier entsteht für die betreffende Person kein Pensionsversicherungsanspruch, es handelt sich dabei lediglich um einen Anspruch auf Krankenversicherung, abgeleitet vom Hauptversicherten. 

Auswirkungen dieser Versicherungsvarianten auf die Pension

Werden Pensionsversicherungszeiten erworben (Erwerbstätigkeit oder Teilpflichtversicherung bei Pflege, Kindererziehung, Arbeitslosengeldbezug etc.), erhöht das die künftige Pension. Um wie viel, hängt von der Höhe der Beitragsgrundlage ab – je höher diese ist, umso höher die Teilgutschrift und die zukünftige Pension. Weitere Informationen zu diesem Rechtsbereich in der neuen Broschüre „Rechte der Frau in der Landwirtschaft“, die bei der ARGE Bäuerinnen online abrufbar ist und in allen Landwirtschaftskammern bestellt werden kann. 

Artikel erstellt in Zusammenarbeit mit den Rechtsabteilungen
der LK Oberösterreich, LK Salzburg und LK Steiermark, dem LFI-Projekt „ZAMm unterwegs“ und der SVS.

- Bildquellen -

  • Kampagne: ARGE Bäuerinnen
  • Bauernfamilie: Stock.adobe.com
- Werbung -
AUTORMartina Kiefer
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