Weil bereits im Bundesgesetzblatt kundgemacht, können jene Betriebe aufatmen, die bis vor 2022 nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben berechtigt waren, Alkohol aus Getreide unter Abfindung herzustellen, was ihnen nach einer Novelle des Alkoholsteuergesetzes im Dezember 2021 durch eine Neuabgrenzung der Berggebietsregelung untersagt wurde.
Korrektur nach harschem Protest aus der LK
Nach harschem Protest von Bauernbund-Vertretern in der Landwirtschaftskammer wurde die Einschränkung wie folgt korrigiert: Auch wer vor dem 1. Jänner 2022 zulässigerweise Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben hergestellt hat oder dazu berechtigt war, gilt nun weiterhin als dazu berechtigt, solange er die sonstigen Voraussetzungen der bis 31. Dezember 2021 geltenden Gesetzesfassung erfüllt. Und das auch, wenn sein Betrieb nicht im seit 1. Jänner 2022 neu ausgewiesenen Berggebiet gelegen ist.
Nichts geändert hat sich dadurch laut LK Oberösterreich indes an der seit 1. Jänner 2022 geltenden Hausbrandregelung. „Die Herstellung von steuerfreiem Hausbrand ist nur mehr aus selbst gewonnenen Obststoffen und Beeren möglich, jedoch nicht aus wild wachsenden Beeren und Wurzeln, Produkten, die bei der Verarbeitung anfallen, aus Getreide, Halmrüben sowie aus Obstwein, Wein und Most. Weiters darf der steuerfrei hergestellte Hausbrand nicht mehr entgeltlich an Dritte verkauft werden.“
LK OÖ: „Für steuerfreien Hausbrand sind nur Obst und Beeren vom eigenen Hof erlaubt.“
Das neue Gesetz beinhaltet zudem eine Erleichterung zur außerbetrieblichen Nutzung von leer stehenden Betriebsgebäuden. Nach bisheriger Rechtslage war laut LK Oberösterreich bei der Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen eine Entnahmebesteuerung durchzuführen. Bislang betrieblich genutzte, aber für den Betrieb nicht mehr benötigte Gebäude blieben trotz Leerstands häufig im Betriebsvermögen, um eine mögliche hohe Steuerbelastung zu vermeiden. „Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen soll nunmehr, wie bereits bei Grund und Boden, steuerneutral zum Buchwert statt zum Teilwert erfolgen.“
Steuererleichterung soll auch Flächenverbrauch vermindern
Diese steuerliche Erleichterung für die außerbetriebliche Nutzung leer stehender Betriebsgebäude wie für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung sei ein wesentlicher Beitrag, um in Österreich dem hohen Flächenverbrauch entgegenzuwirken. Eine Besteuerung erfolgt künftig erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Gewinnrealisierung, nämlich im Veräußerungsfall. In diesem Fall könnte aber unter gewissen Voraussetzungen die Hauptwohnsitzbefreiung greifen. Die neue Rechtslage gilt für Entnahmen ab 1. Juli 2023.
Die Landwirtschaftskammer rät: „Wird die außeragrarische Nutzung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden etwa für Vermietungen überlegt, empfiehlt sich in jedem Fall eine vorherige Abklärung der steuerlichen Auswirkungen mit einem Steuerberater. Außerdem sind diese Gebäudeteile bei dauerhafter Nutzungsänderung dem Grundvermögen und nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.“
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- Maschinenhalle: agrarfoto.com