Gesetzliche Änderungen beim Katastrophenfonds

Für nicht versicherbare Kulturen wie beispielsweise Erdbeeren, können nach Schäden durch Naturkatastrophen weiterhin Beihilfen aus dem Katastrophenfonds beantragt werden. ©agrarfoto.com
Für nicht versicherbare Kulturen wie beispielsweise Erdbeeren, können nach Schäden durch Naturkatastrophen weiterhin Beihilfen aus dem Katastrophenfonds beantragt werden. ©agrarfoto.com
Die Wetterkapriolen der jüngsten Vergangenheit und die damit verbundenen Schäden haben es gezeigt: Im Schadensfall braucht es eine rasche und unbürokratische Hilfe. Um solche Elementarschadensbeihilfen auch in Zukunft zu gewährleisten, wurden gesetzliche Änderungen beim Katastrophenfonds vorgenommen, wie Bauernbund-Landesobmann und Agrarlandesrat Max Hiegelsberger erklärte: “Praxisnähe ist hier entscheidend. Wir haben hier rasch reagiert und die Regeln neu aufgestellt, um im Falle existenzbedrohender Schäden auch in Zukunft schnell und effizient zu helfen.” Insgesamt wurden vier Richtlinien erarbeitet welche die OÖ. Landesregierung vergangene Woche beschlossen hat. Neben den allgemeinen Richtlinien gibt es nun Richtlinien für Unternehmen, Waldbestände und landwirtschaftliche Kulturen, sofern diese nicht versicherbar sind.

Änderungen für die Landwirtschaft

Durch die Ausweitung des Angebots der Hagelversicherung (siehe Artikel Seite 3) ist es gelungen, ein Absicherungs- und Risikovorsorgemodell zu leistbaren Prämien einzuführen. Auf Grund der geförderten Prämie wird es in Zukunft für versicherbare Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen keine Beihilfe mehr aus dem Katas-trophenfonds geben.Für nicht versicherbare Kulturen gibt es weiterhin die Möglichkeit, einen Antrag im Wege der Gemeinden an den Katastrophenfonds des Landes zu stellen. Die Antragsfrist beträgt 14 Tage ab Kenntniserhalt des Schadens. Hierfür werden zukünftig die Experten der Hagelversicherung die Aufgabe der Schadenskommission übernehmen. “In die­sen Fällen werden unsere Sachverständigen die Schäden feststellen. Es ist da­her nicht mehr notwendig, bei den Gemeinden örtliche Schadenskommissionen dafür einzurichten”, betonte Wolfgang Winkler, Landesleiter der ober­österreichischen Hagelversicherung. Seit dem Jahr 2002 wurden insgesamt mehr als 15.000 Anträge an den Katastrophenfonds, betreffend Elementarschäden an landwirtschaftlichen Kulturen gestellt. Insgesamt kamen mehr als 26 Millionen Euro an Beihilfen zur Auszahlung.

Weitere Änderungen im Katastrophenfonds

Für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Elementarschäden an Gebäuden, Inventar, Sachwerten, Wegen oder Grundstücken wurde die Frist auf Antragstellung von 30 auf 120 Tage ab Kenntnis des Schadens ver­längert. Sturm- und Hagelschäden an Ge­bäuden werden nicht mehr, auch nicht wie bisher in Ausnah-mefällen, berücksichtigt.Bei der Richtlinie zur Förderung der Behebung von Schäden am Waldbestand wird die Antrags-frist mit 120 Tage ab Kenntnis des Schadens festgelegt.”Die Antragstellung für die Gewährung von Beihilfen nach Schäden durch Naturkatastrophen erfolgt wie bisher bei der Gemeinde, in der sich der Schaden ereignet hat. Sie bestätigt weiterhin das Ereignis dem Grunde nach. Auch die Anträge sind wie bisher zu verwenden, wurden jedoch inhaltlich entsprechend adaptiert”, klärt Michael Haderer, Leiter des Katastrophenfonds, auf. Bearbeitet werden die Anträge in weiterer Folge von der Abteilung Land- und Forstwirtschaft.

Voraussetzungen zur Gewährung von Beihilfen nach Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen

Der von der Hagelversicherung festgestellte Schaden je Antrag muss mindestens 1000 Euro erreichen und die Schadfläche muss je Kultur mindestens 0,3 Hektar betragen. Weiters muss ein Totalschaden an den Pflanzen oder ein Qualitätsverlust vorliegen, der zu einer Nichtvermarktung der Kultur führt.

- Werbung -
Vorheriger ArtikelSozialbetreuerseminare des NÖ Bauernbunds
Nächster ArtikelÜber die positiven Seiten der Landwirtschaft reden