In Frankreich kann jetzt mit den neonikotinoiden Wirkstoffen lmidacloprid und Thiamethoxam gebeiztes Zuckerrübensaatgut ausgebracht werden. Die Verordnung trat Anfang Februar in Kraft und ist, wie AgraEurope berichtet, 120 Tage lang gültig.
Die Ausnahmeregelung bringt zahlreiche Vorgaben für Folgekulturen mit sich. So dürfen im Jahr nach den Zuckerrüben auf den jeweiligen Flächen Pflanzen wie Hafer, Weizen, Roggen, Kohl, Zwiebeln oder Futtergras angebaut werden, da sie für Bestäuber unattraktiv sind. Kulturen wie Hanf, Mais, Mohn und Kartoffeln sind auf diesen Feldern daher frühestens 2023 wieder erlaubt. Für Bienenfutterpflanzen wie Raps, Phacelia, Sonnenblume, Klee oder Ackerbohne ist noch ein weiteres Jahr Wartezeit vorgesehen.
Das französische Amt für Gesundheitsschutz in Ernährung, Umwelt und Arbeit (ANSES) prüft, inwiefern für Mais und Raps eine Abmilderung der Auflagen – etwa wenn die neonikotinoiden Beizen nur im Kernbereich des Rübenfeldes eingesetzt wurden – möglich sind.
Geteilte Meinungen zu Regelung
Der Verband der Ölsaatenerzeuger (FOP) und das mit dem Anbau von Ölsaaten, Proteinpflanzen und Hanf befasste Forschungsinstitut Terres lnovia forderten, die Kultur von Raps im zweiten Jahr nach den Zuckerrüben zu ermöglichen. Andernfalls würde, so der Präsidenten der Forschungseinrichtung, Gilles Robillard, die Rapsfläche um mehrere tausend Hektar schrumpfen. Das würde die Nahrungsressourcen der heimischen Bestäuberinsekten aber erheblich verringern. Laut dem Institut leistet Raps einen „unersetzlichen Beitrag” zur Ernährung von Bienen. Studien würden zeigen, dass sich ein Raps-Anbau im zweiten Jahr nach der Beizung des Rübensaatguts mit der Tätigkeit der Imker vereinbar sei.
Nach Angaben des französischen Landwirtschaftsministeriums werden die französischen Landwirte die Fläche für den Rübenanbau im Vergleich zu 2020 um etwa 5% einschränken. Das Ziel, den Sektor zu sichern, sei erreicht worden. Das Ministerium kündigte den Landwirten zudem eine Entschädigung für ihre durch die Vergilbung erlittenen Anbauverluste an. Bei der Selbstbeteiligung soll berücksichtigt werden, ob eine Versicherung abgeschlossen wurde. Der Verband der Rübenerzeuger (CGB) begrüßte die Verordnung und die in Aussicht gestellte Entschädigung, kritisierte aber zugleich die Auflagen. Es werde eine Verarmung der Fruchtfolgen, die wirtschaftliche Einbußen für die betroffenen Betriebe haben könnte, befürchtet.
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