Bei der Berechnung des forstlichen Einheitswertes können außergewöhnliche Belastungen durch Kalamitätsereignisse (mindestens 20 % des Wirtschaftswaldes) ab sofort berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden Schadereignisse, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen. Für betroffene Waldbesitzer bedeutet dies eine Entlastung. Durch verringerte Einheitswerte reduziert sich die Berechnungsgrundlage für Steuern- und Abgaben (z.B. Grundsteuer, Sozialversicherung, Kammerumlage). Die Reduktion kann durch Antrag auf Wertfortschreibung und Vorlage eines Nachweises erfolgen. Je nach Größenkategorie gelten folgende Regelungen.
Betriebe von 10 bis 100 ha Forstbetriebsfläche
Liegen auf Grund von Schäden durch höhere Gewalt vorübergehend nicht bestockte Holzbodenflächen (Blößen) und/oder bereits wiederaufgeforstete bzw. bereits verjüngte Holzbodenflächen im Umfang von mindestens 20 % des Wirtschaftswald-Hochwaldes vor, werden auf Antrag die Hektarsätze für den gesamten Wirtschaftswald- Hochwald um 30 % verringert. Es werden nur jene Flächen berücksichtigt, die eine zusammenhängende Fläche von mindestens 0,3 Hektar aufweisen.
Betriebe mit mehr als 100 ha Forstbetriebsfläche
Liegen auf Grund von Schäden durch höhere Gewalt vorübergehend nicht bestockte Holzbodenflächen (Blößen) und/oder bereits verjüngte bzw. wiederaufgeforstete Flächen im Umfang von mindestens 20 % des Wirtschaftswald-Hochwaldes vor, werden auf Antrag die Hektarsätze für die betroffenen Baumarten um 30 % verringert. Es werden nur jene Flächen berücksichtigt, die eine zusammenhängende Fläche von mindestens 0,3 Hektar aufweisen. Der Abschlag wird nur für jene Baumarten gewährt, die zu mindestens 5 % gerechnet von der Gesamtfläche des Wirtschaftswaldes-Hochwaldes geschädigt sind.
Betriebe bis 10 ha Waldfläche – „Kleinstbetriebe“
Die Bewertung erfolgt nach regionalen Hektarsätzen. Liegen auf Grund von Schäden durch höhere Gewalt vorübergehend nicht bestockte Holzbodenflächen (Blößen) und/oder bereits verjüngte bzw. wiederaufgeforstete Flächen im Umfang von mindestens 20 % auf den mit dem regionalen Hektarsatz bewerteten Flächen vor, sind diese Hektarsätze auf Antrag um 30 % zu kürzen. Dabei sind nur zusammenhängende Flächen von mindestens 0,3 Hektar oder von mehr als 80 % der gesamten forstwirtschaftlich genutzten Fläche der wirtschaftlichen Einheit zu berücksichtigen, bei denen das Schadensereignis nicht länger als vier Jahre zurückliegt.
Durch die Berücksichtigung von Schadereignissen wird flexibel und rasch auf Veränderungen reagiert. Damit zeigt sich die Anpassungsfähigkeit und Aktualität des zukunftsfähigen Einheitswertsystems. Das neue Kriterium zur Einheitsbewertung wurde in die Forstliche Bewertungsrichtlinie aufgenommen. Die Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgte am 11. Februar 2021.
Der Originaltext der Kundmachung ist im Amtsblatt der Wiener Zeitung abrufbar.
- Bildquellen -
- 2003 01 Web ÖBf R.Schilcher: ÖBf-R.Schilcher