Das Eigentum ist in Österreich durch Artikel 5 Staatsgrundgesetz geschützt. Darin heißt es, dass Eigentum unverletzlich ist. Eine Enteignung gegen die Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. In dieselbe Kerbe schlägt auch die Bestimmung des § 354 ABGB, worin es zum Eigentum heißt: „Als ein Recht betrachtet ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen“.
Gerade das Recht des Eigentums gerät durch die vielfältigen Freizeitaktivitäten der Bürger immer stärker unter Druck. Neben Wanderern wollen heute auch Radfahrer/E-Biker, Reiter, ja sogar Segway-Fahrer die Natur und somit auch viele landwirtschaftliche Grundstücke im Rahmen ihrer Freizeit-aktivitäten nahezu uneingeschränkt nutzen.
Freies Betretungsrecht im Forstgesetz
Wie aber sieht es dazu aus rechtlicher Sicht tatsächlich aus? Eine eindeutige Regelung fremdes Eigentum zu nutzen, findet sich beispielsweise im Forstgesetz, dessen § 33 Abs. 1 besagt: „Jedermann darf den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten, wobei Waldflächen, auf denen die Behörde ein Betretungsverbot verfügt hat, Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, Forstgärten, Saatkämpe, Holzlager und Holzausformungsplätze, Material und Gerätelagerplätze, Gebäude und Betriebsstätten von Bringungsanlagen sowie Wiederbewaldungsflächen solange der Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat, nur mit Zustimmung des Grundeigentümers betreten werden dürfen. Jedenfalls unzulässig ist im Wald das Lagern bei Dunkelheit, das Zelten, das Befahren oder Reiten. Das Abfahren mit Skiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Skirouten gestattet.“
Ersitzung von Wegerechten
Ein allgemeines Recht zum Betreten bzw. ein Aufhalten auf landwirtschaftlichen Flächen kennt die österreichische Rechtsordnung nicht.
Ausgenommen von dieser grundsätzlich gültigen Regel sind Fälle, in denen Personen das Recht zum Betreten von fremdem Eigentum durch langjährige – im Regelfall über dreißig-jährige Ausübung – erlangt haben und diese über die gesamte Dauer dieser Ersitzungszeit im guten Glauben waren, zum Betreten dieser Grundstücke auch berechtigt zu sein. In Gemeinden bzw. Städten, in denen der Tourismus einen großen Stellenwert hat, gibt es unter Umständen auch eine Ersitzung zugunsten der Öffentlichkeit.
Wurde ein Privatweg von Einheimischen und Gästen, also einem undifferenzierten Personenkreis, während der erforderlichen Ersitzungszeit und in gutem Glauben dazu berechtigt zu sein benutzt, kann es für den Grundeigentümer den unangenehmen Effekt haben, dass eine Ersitzung des Rechts zum Überqueren dieses Grundstückes eintreten kann. Zur Geltendmachung eines derartigen Rechts ist jedoch nur die jeweilige Gemeinde befugt. Es besitzt also nur sie die aktive Klagslegitimation.
Wehr gegen Weg-Bewerbungen
Was der betroffene Grundeigentümer aber keineswegs dulden muss, ist eine schleichende unzulässige Ausweitung des Rechts zum Überqueren des Grundstückes zu Fuß. Er kann sich auch weiterhin erfolgreich dagegen zur Wehr setzen, wenn sein Weg zusätzlich zu Fußgängern auch von Radfahrern, Reitern, Segway-Fahrern und dergleichen frequentiert wird. Auch eine Beschilderung des Weges durch die Gemeinde oder durch den Tourismusverband muss nicht hingenommen werden.
Dasselbe gilt für eine in letzter Zeit immer häufiger auftretende Unsitte, dass etwa vermeintliche Wanderwege, auch wenn es sich dabei um Privatwege handelt, auf einschlägigen Internetplattformen beworben, und so immer mehr Personen, die eigentlich zur Nutzung dieser Wegtrassen nicht berechtigt sind, angelockt werden. Dagegen empfiehlt es sich so schnell wie möglich vorzugehen, wobei es zugegebenermaßen oft schwierig ist, den Urheber derartiger Bewerbungen ausfindig zu machen.
Für weitere Auskünfte und Beratungstermine können Sie sich an die Rechtsberatung des Tiroler Bauernbundes wenden. www.tiroler-bauernbund.at
- Bildquellen -
- Perkhofer: Cammerlander
- Wanderwege: Shi – stock.adobe.com