Auf Dauergrünland oder Ackerfutterflächen dürfen im Zeitraum von 30. November bis 15. Februar keine stickstoffhältigen mineralischen Dünger oder auch Stalldünger ausgebracht werden. Weiters ist in diesem Zeitraum auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche die Ausbringung von Stallmist, Kompost, entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost verboten.

Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerfutterflächen sind und auf denen bis 15. Oktober keine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist, dürfen ab 15. Oktober bis 15. Februar keine stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.

Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerfutterflächen sind, auf denen bis 15. Oktober eine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist, gilt das Verbot ab 15. November bis 15. Februar. Ebenso dürfen ab 1. Oktober bis zum Beginn des oben angeführten Verbotszeitraumes auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen maximal 60 kg Stickstoff in feldfallender Wirkung pro Hektar der genannten Düngerformen ausgebracht werden.

Weiters zu beachten ist, dass auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen und schneebedeckten Böden auch über die genannten Zeiträume hinweg ein generelles Ausbringungsverbot besteht. Auch herrschen im Spätherbst allzu oft feuchtnasse Bedingungen vor, die beim Gülleausfahren Narbenschäden und Bodenverdichtungen als Folge haben können.

Generell gilt: Wird Gülle spät, also erst im November ausgebracht, herrschen kühle oder meist kalte Bodentemperaturen vor, welche die Umwandlung von Ammonium in Nitrat verhindern. Somit ergeben sich keine größeren Auswaschungen von Nitrat, der Stickstoff bleibt sozusagen konserviert erhalten. Im folgenden Frühjahr bei warmer Witterung wird das konservierte Ammonium in Nitrat umgewandelt und über die Wurzeln aufgenommen.

Durch das Nitrat-Aktionsprogramm, dem diese Auflagen zu Grunde liegen, werden die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie umgesetzt. Auf diese Vorgaben ist besonders zu achten. Die Düngeverbote und Verbotszeiträume sind ein Teil der Cross Compliance-Bestimmungen und werden von der Agrarmarkt Austria im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen überprüft.

 

- Bildquellen -

  • Gülleausbringung: Countrypixel - stock.adobe.com
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