Beim technischen Bericht Standards einhalten

Im Rahmen von Bauverfahren für Stallbauten ist der technische Bericht zur Beurteilung von Emissionen bzw. Immissionen eine wesentliche Grundlage für die Behörde.

Stalllüftungsanlagen und deren Kennzahlen stehen im Mittelpunkt des technischen Berichts. ©ÖKL
Stalllüftungsanlagen und deren Kennzahlen stehen im Mittelpunkt des technischen Berichts. ©ÖKL
Die Praxis zeigt, dass die im technischen Bericht enthaltenen Angaben für die Behörde oft nicht zufriedenstellend sind. Dies verzögert unnötig das Bauverfahren, oder kann im Fall einer späteren Anrainerbeschwerde zu rechtlichen Problemen führen. Der technische Bericht sollte unter anderem die freie bzw. mechanische Lüftungsanlage mit den Kennzahlen der Ventilatoren und Kamine, die Zu- und Abluftführung, die Entmistung von Stall und Auslauf, die Mistlagerung, die Nutzungs- und Betriebsabläufe hinsichtlich der Fütterung sowie auch die Schallemissionen beschreiben. Prinzipiell wird bei dessen Erstellung von der Baubeschreibung und den Plänen für das Projekt ausgegangen. Ziel muss es sein, das Projekt nachvollziehbar zu machen und das Beurteilungsverfahren anhand von standardisierten Angaben zu erleichtern. Grundsätzlich sollen sich alle bei der Erstellung der Einreichunterlagen beteiligten Firmen und Personen an diesen Standards orientieren, um eine reibungslose Abwicklung des Bauverfahrens zu ermöglichen.

Keine Widersprüche in Plänen

Drei Punkte sind für die Angaben im technischen Bericht besonders wichtig: Sie müssen vollständig, verständlich und vor allem einheitlich sein, das heißt, die Angaben haben in allen Plänen und Beschreibungen unbedingt zu übereinstimmen. Vor der Einreichung ist daher vom Bauherrn zu überprüfen, ob sämtliche notwendigen Punkte des technischen Berichts beschrieben bzw. aus den Angaben der Einreichunterlagen zu entnehmen sind und dass sich diese Angaben nirgendwo widersprechen.
Außerdem wird empfohlen, zusätzlich auch bauliche oder technische Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen, sofern solche Maßnahmen geplant sind, zu beschreiben. Auch können eine vorgesehene Rationsgestaltung oder etwaige Futterzusätze erwähnt werden. Die Behörde entscheidet, inwieweit solche Maßnahmen berücksichtigt werden können.

Nützlich ist eine Abklärung im Vorfeld

In jedem Fall wird empfohlen, sich über die Vorgehensweise für das Einreichverfahren in der Landwirtschaftskammer beraten zu lassen. Vor der Einreichung ist es sinnvoll, das Projekt durch die Baubehörde vorab einschätzen zu lassen. Von Anfang an sollten außerdem auch die Anrainer über das geplante Vorhaben gut informiert werden.

Bei größeren Bauten auch weitere Verfahren

Bei Schweine- bzw. Geflügelhaltung ist ab einer bestimmten Kapazität von Tierplätzen neben dem Bauverfahren auch ein zusätzliches Verfahren nach dem jeweiligen Landesgesetz für IED (IPPC)-Anlagen erforderlich. IED steht dabei für “Industrial Emissions Directive”, eine EU-Richtlinie über Industrieemissionen. Sie ist auch unter der früheren Bezeichnung IPPC (“Integrated Pollution Prevention and Control”, auf Deutsch etwa “integrierte Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung”) bekannt. Für dieses Verfahren sind neben den baurechtlich erforderlichen Unterlagen auch weit darüber hinaus gehende Dokumente erforderlich. Eine Genehmigung nach dem IED-Verfahren setzt voraus, dass bei Intensivtierhaltungsanlagen die “Best-Verfügbaren Techniken” (BVT, gemäß den BVT-Merkblättern und BVT-Schlussfolgerungen) als Vorsorge gegen Umweltverschmutzung eingesetzt werden. Die BVT-Schlussfolgerungen werden voraussichtlich ab 2017 im Portal für Elektronisches Datenmanagement (EDM) des Umweltbundesamts veröffentlicht.
Bei Überschreiten von bestimmten Schwellenwerten (siehe Tabelle) des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-Gesetz) wird das Bauverfahren in ein eigenständiges UVP-Verfahren einbezogen. Bei der Entscheidung zur UVP-Pflicht wird zwischen Neuvorhaben und Änderungsvorhaben unterschieden. Änderungsvorhaben mit einer Kapazitätsausweitung unter 25 Prozent des Schwellenwerts sind nicht UVP-pflichtig; Änderungsvorhaben ab 25 Prozent des Schwellenwerts sind möglicherweise UVP-pflichtig. Dabei wird die Kumulierung, also das räumliche Zusammenwirken mit anderen Stallbauten, geprüft.

Nachlese-Tipp: ÖKL-Informationsblatt

Das ÖKL-Informationsblatt “Einreichung von Stallbauten: Standards für den technischen Bericht” hilft mit einer vollständigen Checkliste und mit Beispieltexten bei der Erstellung eines technischen Berichts im Rahmen des Bauverfahrens und beinhaltet zusätzliche Informationen zum IED- sowie zum UVP-Verfahren. Das ÖKL-Informationsblatt 02 (2. Auflage 2016, zwölf Seiten, Preis: sieben Euro) kann beim ÖKL (Tel. 01/505 18 91, www.oekl.at) bestellt werden.

Schwellenwerte der Kapazitäten bei IED- bzw. UVP-Verfahren

 ©Quelle: ÖKL
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