Begrünung/Zwischenfruchtanbau: Spätester Anlagezeitpunkt für Variante 1 und 2 naht

Entsprechende Begrünungsmischungen sind rechtzeitig anzulegen. Foto: agrarfoto.com

Teilnehmer an der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau”, welche die Begrünungsvariante 1 und/oder 2 im Mehrfachantrag-Flächen 2017 beantragt haben, müssen bis spätestens 31. Juli 2017 eine entsprechende Begrünungsmischung anlegen. Eine prämienfähige Beantragung der Variante 1 oder 2 ist nicht mehr möglich, da die Fristen für den Mehrfachantrag-Flächen 2017 abgelaufen sind.

Stellt sich z.B. auf Grund der Witterung heraus, dass die im Mehrfachantrag-Flächen 2017 beantragte Begrünungsvariante 1 oder 2 nicht bis spätestens 31. Juli angelegt werden kann, ist umgehend eine Abmeldung der jeweiligen Variante mittels einer Online-Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen 2017 über www.eama.at eigenhändig oder unter Mithilfe der Landwirtschaftskammer vorzunehmen.

Folgende Förderungsverpflichtungen für die Variante 1 und 2 sind zu beachten:

Variante 1

  • Die Anlage der Begrünungsfläche hat spätestens am 31. Juli zu erfolgen.
  • Der Umbruch darf frühestens am 15. Oktober vorgenommen werden.
  • Die Ansaat muss mindestens fünf insektenblütige Mischungspartner beinhalten. Die “Bienenmischung” darf aus winterharten oder abfrostenden Arten bestehen.
  • Der Saatgutnachweis über die insektenblütigen Mischungspartner ist grundsätzlich über Rechnung oder Etikett zu erbringen. Um Probleme im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle zu vermeiden, wird empfohlen, auf vom Handel angebotene “Bienenmischungen” zurückzugreifen.
  • Auf der Begrünungsfläche mit der Variante 1 gilt bis 30. September ein Befahrungsverbot, wobei aber ein Überqueren der Fläche während des Begrünungszeitraumes zulässig ist.
  • Nach dem Umbruch ist im Herbst ein nachfolgender Anbau von Wintergetreide verpflichtend. Als Wintergetreide gelten Winterdinkel, Winterdurum, Wintergerste, Winterhafer, Winterroggen, Wintertriticale und Winterweizen.

Variante 2

  • Die Anlage der Begrünungsfläche hat spätestens am 31. Juli zu erfolgen.
  • Der Umbruch darf frühestens am 15. Oktober vorgenommen werden.
  • Die Ansaat muss mindestens drei verschiedene Mischungspartner beinhalten. Die Mischung darf aus winterharten oder abfrostenden Arten bestehen.
  • Nach dem Umbruch ist im Herbst ein nachfolgender Anbau von Wintergetreide verpflichtend. Als Wintergetreide gelten Winterdinkel, Winterdurum, Wintergerste, Winterhafer, Winterroggen, Wintertriticale und Winterweizen.

Im Mehrfachantrag-Flächen 2017 beantragte Varianten 1 und 2 müssen im Herbstantrag 2017 bis spätestens Montag, den 16. Oktober 2017, nochmals bestätigt werden. Weitere Informationen zum Herbstantrag 2017 werden noch gesondert erfolgen, so die AMA.

- Bildquellen -

  • Anbau: agrarfoto.com
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26. Juli 2017