Die § 57a-Überprüfung musste in Österreich bei einem neu gekauften landwirtschaftlichen 40 km/h-Anhänger bisher drei Jahre nach der Erstzulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und danach jährlich durchgeführt werden. Mit Inkrafttreten der 32. KFG-Novelle ist die erste Begutachtung unverändert nach drei Jahren durchzuführen, danach muss jedoch der Anhänger nur mehr alle zwei Jahre zur § 57a-Überprüfung vorgeführt werden.
Wann die nächste Überprüfung fällig ist
Da die Novelle erst mit 1. Oktober 2016 in Kraft tritt, ist der Monat des nächsten Begutachtungstermins von Bedeutung. Besitzer von einem 40 km/h-Anhänger, der im September 2016 den nächsten Begutachtungstermin hat, werden noch einmal in das jährliche Intervall für September 2017 und danach erst in den Zwei- Jahres-Rhythmus fallen. Hat jedoch der 40 km/h Anhänger den nächsten Begutachtungstermin im Oktober 2016 oder später, findet der Zwei-Jahres-Rhythmus danach sofort Anwendung und die nächstfolgende Begutachtung steht im Oktober 2018 oder später an.
Praxistipp zu den Bremsen
Oft werden bei der § 57a-Überprüfung die Bremsen beanstandet. Dem kann aber entgegengewirkt werden:
• Nach dem Waschen des Anhängers sollten die Bremsen trocken gefahren werden. Speziell im Herbst vor dem Einstellen ist es wichtig, die Bremsen warm zu fahren, damit sie vollständig austrocknen. Das vermeidet Flugrost und daraus resultierende Probleme.
• Hilfreich wäre auch, die Anhänger bei längeren Standzeiten nicht einzubremsen, sondern durch Keile gegen wegrollen zu sichern.
• Sinnvoll ist es, die Bremse vor dem Begutachtungstermin zumindest einmal warm zu bremsen.
• Bei einer Begutachtung im Frühling sind die Probleme meist größer als beim Termin nach der Ernte. Bei der Ernte wird die Bremse beansprucht, der Belag wird abgenutzt, Rost löst sich und durch die Wärme in der Bremstrommel verdampft die Feuchtigkeit. Es kann daher sinnvoll sein, die jährliche Begutachtung auf Sommer oder Herbst zu verlegen. Dies ist einmalig über die Zulassungsstelle möglich.