Post vom Energieversorger zum Stromkostenzuschuss? Antrag ab sofort möglich.

Vom neuen Antragsmodell profitieren nun auch alle bäuerlichen Haushalte mit rein landwirtschaftlichem Lastprofil.

In diesen Tagen erhalten viele bäuerliche Betriebe ein Schreiben (per E-Mail oder postalisch) ihres Energieversorgers (Musterbrief der EVN) mit Informationen zum Stromkostenzuschuss.

Seit Montag, 17. April, können nun alle betroffenen bäuerlichen Haushalte die Stromkostenbremse unter http://www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/antrag beantragen.

Neben dem, bereits beim Mehrfachantrag im Herbst beantragten landwirtschaftlichen Strompreisrabatt, welcher Ende April von der AMA ausbezahlt wird – die Bauernzeitung hat berichtet (https://bauernzeitung.at/zuschuss-fuer-stromkosten-in-der-landwirtschaft/) und dem NÖ Strompreisrabatt (https://bauernzeitung.at/jetzt-den-noe-strompreisrabatt-beantragen/) wurde von der Bundesregierung ein Stromkostenzuschuss für alle Haushalte beschlossen. 

Stromkostenzuschuss im Detail

Im Schreiben des Landesenergieversorgers EVN wird dabei im Detail informiert: “Gefördert werden maximal 2.900 Kilowattstunden (kWh) Ihres jährlichen Stromverbrauchs. Für diese soll der Energiepreis höchstens 10 Cent/kWh (netto) betragen. Es gibt aber eine Obergrenze beim Zuschuss: Pro kWh erhalten Sie maximal 30 Cent/kWh (netto) Förderung. Gefördert wird der Zeitraum vom 01. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024. Beispiel: Ist Ihr aktueller Nettostrompreis 45 Cent/kWh, übernimmt der Bund 30 Cent/kWh und Sie zahlen 15 Cent/kWh.

 Wer muss einen Antrag stellen?

Einen Antrag müssen all jene bäuerlichen Haushalte, die sowohl ihren betrieblichen als auch ihren Haushaltsstrom über einen gemeinsamen Stromzähler mit dem Lastprofil „Landwirtschaft“ gelenkt haben, stellen. Die Betroffenen werden von den Energieversorgern informiert. Die EVN verweist in ihrem Schreiben auf folgende Erklärung dazu:

„Alle Personen, die ihr Gewerbe oder ihre Land- und Forstwirtschaft an derselben Adresse betreiben, an der sie ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. Voraussetzung ist, dass der Zählpunkt auch den Haushalt mit Strom versorgt.“

Bei Haushalten mit „normalem“ Haushaltslastprofil greift diese Strompreisbremse automatisch und wird antragslos auf der Stromrechnung berücksichtigt. Diese Haushalte erhalten deshalb auch kein Schreiben.

 Antragstellung erfolgt online

  • Die Anträge auf Gewährung des Stromkostenzuschusses können bis spätestens 31. Mai ausschließlich online gestellt werden.
  • Der Förderzeitraum läuft von 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024.
  • Der Zuschuss wird nach Gewährung automatisch auf der Stromrechnung, entweder über die Jahres- oder die Schlussabrechnung, sonst auch bei Teilzahlungsbeträgen berücksichtigt.
  • Mit der Stromkostenbremse wird pro Zählpunkt ein Grundkontingent von bis zu 2.900 Kilowattstunden (kWh) gefördert. Das sind rund 80 Prozent des durchschnittlichen Verbrauchs der österreichischen Haushalte.
  • Top-up Zahlung für Mehrpersonenhaushalten (siehe unten)
  • Innerhalb des Grundkontingents übernimmt der Bund pro Kilowattstunde bis zu 30 Cent der Kosten.  Dadurch soll der reine Nettoenergiepreis – entsprechend dem Vorkrisenniveau – maximal 10 Cent/kWh betragen. Damit wird ein Haushalt um durchschnittlich rund 500 Euro pro Jahr entlastet.

Top-up für Familien mit mehr als drei Personen

Für Familien mit mehr als drei hauptgemeldeten Personen pro Haushalt gibt es zudem auch noch eine Zusatzförderungen in der Höhe von 105 Euro pro zusätzliche Person und Jahr. Die Gewährung dieses Stromkostenergänzungszuschusses erfolgt automatisch. Das heißt, ein gesonderter Antrag bei mehr als drei im bäuerlichen Haushalt gemeldeten Familienmitgliedern ist nicht erforderlich.

Antworten zu häufig gestellten Fragen

Antrag hier stellen

Musterbrief der EVN

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AUTOREva Riegler
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