Die Agrarmarkt Austria (AMA) weist darauf hin, dass im Begrünungszeitraum die generellen Förderverpflichtungen bezüglich des Verbots der Bodenbearbeitung (ausgenommen Strip-Till-Verfahren), der mineralischen Stickstoffdüngung und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln einzuhalten sind. Zwischenfruchtbegrünungen dürfen nur mit “mechanischen” Methoden beseitigt werden.
Diesbezüglich sind folgende Punkte anrechenbar: Nach dem Begrünungszeitraum erfolgt die Einsaat einer Folgekultur mittels Direkt- oder Mulchsaat beziehungsweise im Strip-Till-Verfahren. Bodenbearbeitungsgeräte wie Pflug, Grubber, Kreiselegge, Scheibenegge oder Messerwalze werden nach dem vorgeschriebenen Begrünungszeitraum eingesetzt. Die Begrünung wird nach dem Abfrosten oder nach dem vorgeschriebenen Begrünungszeitraum bodennah gehäckselt, anders zerkleinert oder gemäht. Die abgefrorenen Begrünungspflanzen werden niedergewalzt. Ein frühzeitiges Walzen im Winter kann aber auch als Pflegemaßnahme gesehen werden und muss nicht eine mechanische Beseitigung darstellen. Die Begrünungspflanzen sind vollständig abgefrostet und niedergebrochen.
Nicht als mechanische Beseitigung anrechenbar sind das Striegeln der Begrünung sowie das Einkürzen der Begrünung im Herbst zur Masseverringerung.
Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
Auf Pflanzenschutzmittel muss vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes verzichtet werden. Der Verbotszeitraum beginnt ab Aussaat der Begrünung und dauert bis zum Ende der jeweiligen Variantenvorgabe. Bis dahin dürfen keinerlei registrierte Präparate (auch z. B. kein Schneckenkorn) eingesetzt werden. Ein Pflanzenschutzmitteleinsatz zur Beseitigung von Zwischenfrüchten darf auch nach dem Begrünungszeitraum nicht erfolgen. Begrünungen dürfen nur mit den angeführten mechanischen Methoden beseitigt werden.
Sobald die Zwischenfrüchte durch zulässige Methoden mechanisch beseitigt wurden, dürfen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Sind etwa die Begrünungspflanzen vollständig abgefrostet und niedergebrochen (unabhängig davon, ob sich noch Ausfall aus vorhergehenden Hauptkulturen bzw. aufgelaufenes Unkraut auf der Begrünungsfläche befindet), ist ein Einsatz von registrierten Mitteln nach dem Ende des Begrünungszeitraumes zulässig.
Erfolgt keine mechanische Beseitigung der Zwischenfrucht, ist ein Pflanzenschutzmitteleinsatz erst nach der Saat der Folgekultur zulässig. Bei Anbau der Folgekultur in Direktsaat darf unmittelbar nach der Saat ein dafür zugelassenes Herbizid eingesetzt werden, da sich dessen Ausbringung bereits auf die Hauptfrucht bezieht.
Die Varianten 4, 5 und 6 mussten über den Winter begrünt bleiben. Der früheste Umbruch ist zu folgenden Terminen möglich: Variante 4 ab 15. Februar, Variante 5 ab 1. März und Variante 6 ab 21. März.
Mulch- und Direktsaat (inkl. Strip-Till) – Code MZ
Zusätzlich zu den Bodenbearbeitungsverboten innerhalb des Begrünungszeitraumes (ausgenommen Strip-Till-Verfahren) bei der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau” ist eine wendende Bodenbearbeitung (z. B. Pflugeinsatz) nach dem Begrünungszeitraum nicht zulässig. Der Zeitraum zwischen der ersten Bodenbearbeitung und dem Anbau der Folgekultur darf nicht mehr als vier Wochen betragen. Zulässig sind nur Bodenbearbeitungen, bei denen an der Oberfläche Begrünungsreste (Mulchschicht) verbleiben. Dies ist zum Beispiel mittels Grubber, Kreiselegge, Rotoregge etc. möglich.
Eine Bodenbearbeitung im Rahmen des Strip-Till-Verfahrens ist im Begrünungszeitraum zulässig. Hier gelten auch die vier Wochen nicht. Weiters kann die Saat mit entsprechender Sätechnik auch direkt in den noch vorhandenen Begrünungsbestand durchgeführt werden.
Eine prämienfähige Nachmeldung von MZ-Flächen zum Herbstantrag 2019 war bis 16. Dezember 2019 möglich. Ab dem darauffolgenden Tag dürfen nur mehr Streichungen beziehungsweise Reduzierungen von bereits beantragten MZ-Flächen durchgeführt werden. Sie müssen sofort erfolgen, sobald sich herausstellt, dass auf einem beantragten MZ-Schlag die Bedingungen nicht erfüllt werden können. Dabei ist zu beachten, dass auf Flächen mit den Varianten 4, 5 oder 6 eine Mulch- oder Direktsaat durchgeführt werden muss, wenn erosionsgefährdete Kulturen angebaut werden.
Ferner ist darauf zu achten, dass im Mehrfachantrag-Flächen 2020 die Fläche mit einer gültigen Nachfolgekultur gleich oder größer als die beantragte Mulchsaatfläche laut Herbstantrag 2019 ist. Ungültige Nachfolgeangaben im MFA-Flächen sind etwa Winterungen wie Winterweichweizen und Winterraps oder Grünbrachen, sonstige Ackerflächen, Grünland, Wein-, Obst- und Hopfenflächen etc.
Weitere detaillierte Informationen zu den Maßnahmen “Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau” sowie “Mulch- und Direktsaat (inkl. Strip-Till)” sind in den jeweiligen Maßnahmenerläuterungsblättern unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter zu finden.
AIZ