Nitrataktionprogramm-Verordnung und Ammoniakreduktions-Verordnung sind zwei Begriffe, mit denen sich Landwirte nun näher auseinandersetzen müssen. Mit 1. Jänner 2023 treten Novellen dieser Verordnungen in Kraft, die auch neue Auflagen mit sich bringen und für die Landwirte neue Herausforderungen bedeuten. Seitens der Landwirtschaftskammern haben Franz Xaver Hölzl (LK OÖ) und Christine Petritz (LK Ktn.) bereits auf die neuen Bestimmungen aufmerksam gemacht.
Keine Herbstdüngung mehr zu Winterweizen und Winterroggen
Laut Nitrataktionsprogramm-VO sind nun neue Zeiträume zu beachten, in denen N-haltige Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen. Für Ackerflächen (ausgenommen Ackerfutterflächen) gilt:
• Das Ausbringen von langsamlöslichen, N-haltigen Düngemitteln (z. B. Festmist, Legehühnertrockenkot, Kompost, Carbokalk) ist ab dem 30. November verboten.
• Das Ausbringen von leichtlöslichen N-haltigen Düngemitteln (Mineraldünger, Jauche, Gülle, Legehühnerfrischkot, der Feststoffanteil aus separierten Güllen, Biogasgüllen und Gärrückstände) ist ab der Ernte der Hauptfrucht verboten. Eine Ausnahmebestimmung gibt es bei diesem Verbot für Raps, Gerste oder Zwischenfrüchte, sofern diese bis 15. Oktober angebaut wurden – in diesem Fall dürfen diese Düngemittel mit bis zu maximal 60 kg N (ab Lager) bis spätestens 31. Oktober gedüngt werden.
Verboten ist eine Düngung im Herbst somit für Wintergetreide wie Winterweizen, Wintertriticale oder Winterroggen!
• Der Zeitraum, in dem N-haltige Düngemittel nicht ausgebracht werden dürfen, erstreckt sich bis zum 15. Februar des Folgejahres.
Eine Ausnahme gibt es hier wiederumg für Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie – diese Kulturen dürfen bereits ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder mit N-Düngern versorgt werden.
• Auf Grünland und Ackerfutterflächen ist unverändert das Ausbringen von N-haltigen Düngemitteln ab 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
• Auf sonstigen landwirtschaftlichen Nutzflächen (Christbäume, Obst, Wein, Hopfen …) ist das Ausbringen von leichtlöslichen N-haltigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsamlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
Gesonderte Bestimmungen gelten weiters für die Düngung auf Hanglagen neben Gewässern von mehr als zehn Prozent und für Flächen an Wasserläufen. In den Hanglagen sind Düngergaben von mehr als 100 kg N/ha (ab Lager) zu teilen. Beim Anbau von Kartoffeln, Mais, Rübe, Sojabohnen, Sonnenblumen, Sorghum, Ackerbohnen und Kürbis ist durch Mulch- bzw. Direktsaat quer zum Hang eine Abschwemmung des Düngers zu verhindern. Alternativ kann der Hang zum Gewässer mit Querstreifensaat, bewachsenen Quergräben oder gleichwertigen Maßnahmen gegen Abschwemmung gesichert werden. Auch ein ganzjährig bewachsener Streifen mit 20 m Breite kann angelegt werden.
Auf Flächen neben Wasserläufen ist ein bepflanzter Streifen von drei Metern anzulegen, auf dem ein Umbruchverbot besteht. Bei N-haltigen Düngemitteln ist bei stehenden Gewässern ein Streifen von 20 m düngefrei zu halten, bei fließenden Gewässern von 10 m. Unter bestimmten Bedingungen darf die Breite der Streifen vermindert werden.
Die Lagerung von Wirtschaftsdüngern hat in flüssigkeitsdichten Behältern oder auf Flachlagern mit geregeltem Abfluss in Sammelgruben zu erfolgen. Bei überdachten Lagerflächen benötigt man keine Sammelgrube. Auf Feldmieten darf Stallmist bis zu einer Dauer von fünf Tagen zwischengelagert werden. Eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen unter den bereits bisher geltenden Bedingungen erfolgen.
In Nitratrisikogebieten sind die Düngeobergrenzen um 15 % reduziert, bei Mais, Weizen und Raps um zehn Prozent.
Einarbeitung binnen vier Stunden
Wichtigste Bestimmung der Ammoniakreduktions-Verordnung ist die verpflichtende Einarbeitung von Düngemitteln auf Flächen ohne Bodenbedeckung. Diese hat bei Gülle, Jauche, Gärresten, nicht entwässertem Klärschlamm sowie Geflügelmist binnen vier Stunden nach der Ausbringung zu erfolgen.
Auch bei Harnstoff ist die Einarbeitungspflicht zu beachten, es sei denn, es wird ein Ureasehemmstoff beigegeben. Nach aktuellem Stand (20. Dezember 2022) wird es für diese Regelung eine Übergangsfrist geben, nach der die neue Harnstoff-Regelung erst mit Juli 2023 in Kraft treten soll. Dies soll die Ausbringung bereits eingekaufter Harnstoffmengen im Früjahr 2023 unter den bisherigen Bedingungen ermöglichen. Die schriftliche Ausfertigung dieser Übergangsregelung durch das Klimaschutz-Ministerium bleibt abzuwarten.
Düngung und Einarbeitung sind zu dokumentieren.
- Bildquellen -
- 2251 W Guelle Vor Maisanbau: agrarfoto.com