Seit rund zehn Jahren gibt es in Österreich Begegnungszonen, also Straßen, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist und die als solche gekennzeichnet sind. Diese Zonen entstammen dem Schweizer Vorbild und haben den Zweck, den Verkehr zu beruhigen, aber dennoch angemessene Durchfahrtsgeschwindigkeiten zu ermöglichen.
In der Begegnungszone stehen sich alle Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt gegenüber. Das heißt auch, dass ein mutwilliges Behindern anderer Verkehrsteilnehmer unzulässig ist. Vielmehr soll die gegenseitige Rücksichtnahme zu erhöhter Aufmerksamkeit führen. Insofern wird in der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausdrücklich festgehalten, dass die mutwillige Behinderung des Fahrzeugverkehrs durch Fußgänger untersagt ist, aber auch Lenker von Fahrzeugen Fußgänger weder gefährden noch behindern dürfen und von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten haben. Im Gesetz genannt werden auch Radfahrer, die von Kfz-Lenkern weder gefährdet noch behindert werden dürfen.Im Gegensatz zur Wohnstraße ist in einer Begegnungszone die Durchfahrt gestattet. Ein Spielen auf der Straße ist nicht erlaubt. Wenn in einer Begegnungszone ein Gehsteig vorhanden ist, müssen Autos und Fahrräder die Fahrbahn benutzen.
Höchstgeschwindigkeit
Grundsätzlich sieht die StVO 20 km/h als Höchstgeschwindigkeit vor. Sofern es dem Verkehrsfluss dient und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, kann die Höchstgeschwindigkeit durch ein entsprechendes Verkehrszeichen auf 30 km/h erhöht werden. FußgängerInnen dürfen in Begegnungszonen die gesamte Fahrbahn benützen. Dabei dürfen sie den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern. FahrerInnen von Rädern und Elektro-Scootern ist grundsätzlich das Nebeneinanderfahren erlaubt.
Im Gegensatz zu Wohnstraßen ist in Begegnungszonen die Durchfahrt gestattet, jedoch nicht das Spielen auf der Straße. Das Parken in einer Begegnungszone ist nur an eigens dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt. Das ist besonders wichtig, da aufgrund dieser Bestimmung kein Parkverbotsschild aufgestellt werden muss! Die Kennzeichnung der Stellen, an denen geparkt werden darf, kann durch Bodenmarkierungen für Parkflächen oder das Hinweiszeichen „Parken“ erfolgen.
Beginn und Ende einer Begegnungszone sind durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundzumachen. Sowohl in der Begegnungszone als auch beim Verlassen gelten die allgemeinen Vorrangregeln. Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes angebracht erscheint, durch Verordnung Straßen, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Begegnungszonen erklären. Am Anfang und am Ende einer Begegnungszone sind die betreffenden Hinweiszeichen aufzustellen.
- Bildquellen -
- Begegnungszone: Norbert Freudenthaler