Beitragsgutschrift für das vierte Quartal 2016 für alle bäuerlichen Betriebe: Aufgrund der rückläufigen Einkommensentwicklung wurde eine Beitragsgutschrift in Höhe von 53 Prozent der Beiträge für das vierte Quartal 2016 erwirkt. Die Berechnung der Gutschrift erfolgt im Zuge der Beitragsvorschreibung Anfang Jänner. Auf die spätere Pensionsleistung wirkt sich diese Gutschrift nicht nachteilig aus. Im Gegenzug zu dieser Maßnahme verliert die SVB ab 2017 die GSBG-Mittel (Tabaksteuer) in der bäuerlichen Krankenversicherung auf Dauer in der Größenordnung von rund 31 Mio. Euro jährlich.
Einheitswert-Hauptfeststellung: Mit 1. Jänner 2017 wurde die Einheitswert-Hauptfeststellung sozialversicherungsrechtlich wirksam. Allerdings ist der SVB die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der verzögerten Datenbereitstellung durch die Finanzbehörden derzeit noch nicht möglich, sodass die Beiträge auf Basis der Hauptfeststellung voraussichtlich erst ab Herbst 2017 vorgeschrieben werden können und es zu Nachverrechnungen kommen wird.
Da es aufgrund der neu festgestellten Einheitswerte auch zu einer Unter- bzw. Überschreitung der Versicherungsgrenze kommen kann, sorgen Übergangsbestimmungen dafür, dass es zu keinen nachteiligen Auswirkungen im Versicherungs- und Leistungsrecht kommt.
Im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 ist eine teilweise Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Betriebe mit einem Einheitswert von 4400 bis 60.000 Euro vorgesehen, deren land(forst)wirtschaftlicher Einheitswert durch die Hauptfeststellung um mehr als zehn Prozent steigt. Diese wird voraussichtlich erstmals bei der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2018 (für die Jahre 2016 bis 2018) durchgeführt.
Auch das Pensionspaket bringt einige Änderungen:
• Mit Jänner 2017 wurden die Pensionen um 0,8 Prozent erhöht. Zusätzlich gebührt Pensionisten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland eine Einmalzahlung von 100 Euro, die mit der Dezemberpension 2016 ausbezahlt wurde. Es ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen auf eine Ausgleichszulage.
• Besonderer Ausgleichszulagenrichtsatz: Für Personen, die einen langen Versicherungsverlauf vorweisen (mindestens 30 Beitragsjahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit), denen aber nur eine geringe Pension gebührt, gilt seit 1. Jänner 2017 ein besonderer Ausgleichszulagenrichtsatz in der Höhe von 1000 Euro.
• Bei freiwilligem längerem Verbleib im Erwerbsleben werden in der sogenannten Bonusphase, sprich Frauen zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr und Männer zwischen dem 65. und 68. Lebensjahr, seit 1. Jänner 2017 die Pensionsversicherungsbeiträge auf 50 Prozent reduziert und aus den Mitteln der Pensionsversicherung finanziert.
• Das für den Tätigkeitsschutz bei Erwerbsunfähigkeitspensionen relevante Lebensalter, ab welchem nur mehr innerhalb des bäuerlichen Berufsbildes verwiesen werden kann, wurde mit 1. Jänner 2017 vom 59. auf das 60. Lebensjahr angehoben.
• Ab 2017 werden für eine Alterspension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) auch Versicherungszeiten vor 2005 – also vor Einführung des APG – berücksichtigt.
Seit 1. Jänner 2017 sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowohl im Sozialversicherungsrecht als auch nach den Landesgesetzen vom Spitalskostenanteil befreit.
Seit 1. Jänner 2017 werden bäuerliche Pensionisten, die eine Ausgleichszulage beziehen, bei der Befreiung von Rezeptgebühren mit anderen Berufsgruppen gleichgestellt, und das pauschale Ausgedinge wird nicht mehr für die automatische Befreiung berücksichtigt. Bauernpensionisten, die eine Ausgleichszulage beziehen, sind somit ab 2017 automatisch von der Rezeptgebühr befreit. Diese Befreiung gilt auch für ihre anspruchsberechtigten Angehörigen.
Weitere Informationen sowie die aktuellen Werte des Jahres 2017 stehen online unter www.svb.at/gesetzlicheaenderungen zur Verfügung.