Be- und entladen: Diese Tätigkeit gehört noch zur Verwendung des Kfz. Wer also eine Kiste aus dem Kofferraum hebt und beim Umdrehen das Nachbarauto beschädigt, der ist noch durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt.
Wenn er jedoch das Fahrzeug versperrt, mit der Kiste Richtung Haus geht und dabei einen Passanten verletzt, kann er nur hoffen, eine private Haftpflichtversicherung (etwa im Rahmen einer Haushaltsversicherung) abgeschlossen zu haben. Andernfalls muss er den Schaden aus eigener Tasche bezahlen. Wegrollen: Man ist mit vollem Einkaufswagen Richtung Auto unterwegs und streift einen anderen Pkw: keine Deckung der Kfz-Haftpflicht! Macht sich das Wagerl jedoch während des Einräumens der Einkäufe ins Auto selbstständig, dann zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Aktuelle Entscheidung zum Thema Heuballen
Eine ganz aktuelle Entscheidung: Gerät ein Heuballen, den eine mit einem Traktor gezogene Silopresse herstellt, sofort nach dem Ablegen auf dem Boden ins Rollen, quert eine Bundesstraße und verletzt einen vorbeifahrenden Motorradfahrer, dann greift noch die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Wenn jemand von außen die Fahrzeugtür öffnet
Aus- und Einsteigen: Auch dieser Vorgang fällt noch in die Kfz-Haftpflichtversicherung. Der OGH musste kürzlich klären, ob das auch dann der Fall ist, wenn nicht der Fahrgast selbst, sondern eine dritte Person von auöen die Fahrzeugtür öffnet, um einem Kind das Aussteigen zu erleichtern. Er kam zum Schluss: ja – somit Deckung aus der Kfz-Haftpflicht. Nachteil: Man kommt in den Malus.
Auch die Gerichte tun sich schwer, daher sind die Erfolgsaussichten schwer einzuschätzen. Ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Schaden und Verwendung des Kfz ist erforderlich. Wer eine Haushaltsversicherung hat, ist abgesichert!
Quelle: ÖAMTC