Wirtschaftsdünger sind ein wichtiger Bestandteil des natürlichen Kreislaufes. Es geht darum, Wirtschaftsdünger in den natürlichen Kreislauf möglichst bodenschonend wieder zurückzubringen. Die Gülle – als Volldünger – enthält alle essenziellen Pflanzennährstoffe, die zur Entwicklung der Pflanze benötigt werden. Dies sind die wichtigen Hauptnährstoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium. Wirtschaftsdünger enthalten aber auch Schwefel, Magnesium, Calcium und die Spurennährstoffe Bor, Chlor, Mangan, Eisen, Kupfer, Zink und Molybdän. Zudem versorgen Mist und Gülle den Boden auch mit organischer Substanz.
Hofeigene Wirtschaftsdünger wieder auf die Felder zurückzufahren ist, im Sinne einer Kreislaufwirtschaft, eine unverzichtbare Notwendigkeit. Gleichzeitig wird damit der Einsatz von hoffremden, energieintensiven und vor allem teuren Mineraldüngern stark reduziert. Jeder Konsument muss wissen: Eine heimische, regionale und vor allem nachhaltige Landwirtschaft ist ohne den Einsatz von wertvollen Wirtschaftsdüngern nicht möglich.
Ziel: Effiziente Ausbringung
Es muss jedenfalls das Ziel sein, die Gülle möglichst effizient und zum optimalen Zeitpunkt auszubringen. Die ständigen Verbesserungen in der Ausbringtechnik, wie zum Beispiel die bodennahe Ausbringung z. B. mit Schleppschuhtechnik, oder die unverzügliche Einarbeitung auf den Feldern ohne wachsende Kulturen (z. B. vor dem Maisanbau) tragen wesentlich zur Reduktion der Geruchsbelastung bei. Das Ausbringen von Wirtschaftsdüngern ist aber leider unweigerlich mit gewissen Geruchsproblemen verbunden.
Es ist zu beobachten, dass sich Beschwerden und Nachfragen zur Ausbringung von Wirtschaftsdüngern (insbesondere Gülle oder Hühnermist) häufen. Das nachbarschaftliche Verständnis für Geruchsbelästigung nimmt zunehmend ab. Es gilt jedenfalls, gemeinsam Konflikte zu vermeiden und auf Aufklärungsarbeit zu leisten.
Wie man Diskussionen vermeiden kann
• Aktives Zugehen auf Anrainer bzw. Nachbarn mit Informationen über die Wichtigkeit der Düngungsmaßnahmen und Bildung einer „Whatsapp“-Gruppe, wo rechtzeitig informiert bzw. angekündigt wird,
dass Wirtschaftsdünger
ausgebracht wird (z. B. Geschätzte Nachbarn! Morgen erfolgt eine Gülleausbringung zur Versorgung des Getreides mit wertvollen Nährstoffen. Es kann daher vorübergehend zu Geruchsbeeinflussungen kommen! Danke für euer Verständnis!). Diese Informationsmöglichkeit kann z. B. auch für andere Maßnahmen
(z. B. Pflanzenschutz) genutzt werden.
• Unmittelbare Einarbeitung von flüssigen Wirtschaftsdüngern inkl. Hühnermist und Klärschlamm (Bestimmungen Ammoniakreduktionsverordnung beachten!)
• Ausbringung von Wirtschaftsdüngern wenn möglich bei kühler Witterung vor Niederschlägen
• Bodennahe Ausbringtechniken (Schleppschlauch, Schleppschuh, Injektion) verwenden
• Ausbringung von Wirtschaftsdüngern an Sonn- und Feiertagen wenn möglich vermeiden (speziell bei schönem Garten- bzw. Grillwetter)
• Güllebehandlung durchführen (Verdünnung, Homogenisierung, Separierung, Güllezusätze)
• Freiwillig Abstand halten bei der Dünger(Gülle)ausbringung zu Siedlung/Zaun/Nachbargrundstücken und Brunnenanlagen
• Abstände zu Oberflächengewässern unbedingt beachten
Wirtschaftsdünger sind ein wichtiger Bestandteil der Nährstoffversorgung der Kulturen und auch Teil unserer Kultur. Die Vermeidung von Emissionen, egal durch welche Maßnahmen auch immer – es gibt viele Möglichkeiten – muss jedenfalls das Ziel sein. Gasförmige Verluste von Nährstoffen stören nicht nur die angrenzenden Nachbarn, sondern erhöhen die Feinstaubbelastung und letztendlich fehlen die Nährstoffe der Kulturpflanzen für ihre Entwicklung. Ziel muss sein, gemeinsam Lösungen zu finden, um gegenseitiges Verständnis zu erreichen.
GESETZLICHE REGELUNG IM ABGB:
Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ist im § 364 ABGB, Abs. 2 Folgendes geregelt: „Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.“ Die Düngung von landwirtschaftlichen Nutzflächen ist eine übliche Bewirtschaftungsmaßnahme, die vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen ist. Ein Ausbringzeitpunkt ist so zu wählen, dass es zu einer möglichst geringen Beeinträchtigung kommt, keineswegs vorsätzlich. Diesbezüglich kommt der § 364 ABGB, Abs. 1 zur Anwendung: „… haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen.“
- Bildquellen -
- Bodennahe Ausbringung: BWSB/Wallner
- Boden: BWSB/Wallner
- Dünger: BWSB/Wallner