Rechte der Frau in der Landwirtschaft betreffend Absicherung und Versicherung

Wenn eine Frau zu ihrem Partner auf den Hof zieht und dort auch mitarbeitet, ist sie versicherungs- und pensionstechnisch kaum abgesichert. Eine Eheschließung, ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag oder die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts tragen dazu bei, dass Frauen mitversichert sind und Pensionsleistungen berücksichtigt werden. Es gibt aber noch mehr zu bedenken und beachten.

Frauen, die am Hof mitarbeiten, sollen dementsprechend rechtlich abgesichert werden.

Die Formen des Zusammenlebens gestalten sich vielfältig und junge Paare entscheiden sich oft für die Lebensgemeinschaft. Diese stellt eine auf Dauer bestehende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft dar. Hierbei werden weder Rechte noch Pflichten begründet. Im Bereich der Versicherung ist die zugezogene Lebensgefährtin im Falle eines Arbeitsunfalls, welcher sich bei der Mitarbeit am landwirtschaftlichen Betrieb ereignet, nicht unfallversichert. Dies deshalb, weil sie gemäß Bauernsozialversicherungsgesetz keine Angehörige ist. 

Unfall- und Krankenversicherung 

Die Unfallversicherung ist eine Betriebsversicherung und umfasst neben dem Betriebsführer auch mittätige Angehörige. Angehörige sind Ehepartnerinnen, Kinder, Schwiegerkinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Geschwister des Betriebsführers und deren Kinder. 

Lebensgefährtinnen sollten sich deshalb unbedingt selbst in der Betriebsunfallversicherung der Landwirtschaft bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), versichern. Die Kosten dafür liegen bei ca. 14 bis 54 Euro monatlich, je nach dem Umfang der Leistung.

Um als Lebensgefährtin in der Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert zu sein, muss man mindestens zehn Monate im selben Haushalt gemeldet sein. Eine unentgeltliche Haushaltsführung  und keine andere Krankenversicherung sind weitere Voraussetzungen. 

Pensionsleistung

Die Möglichkeit der hauptberuflichen Beschäftigung ist ausgeschlossen, weil es hier wieder um den Angehörigenstatus geht, welcher auf die Lebensgefährtin nicht zutrifft. Sie gilt rechtlich als Fremde. Deshalb können auch keine pensionswirksamen Zeiten erworben werden und somit besteht kein Anspruch auf eine Pensionsleistung. 

Um dieses Ungleichgewicht im Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft auszugleichen, besteht die Möglichkeit der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR). Dabei handelt es sich um eine Betriebsgemeinschaft, welche die gemeinsame Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes zum Gegenstand hat. Eigentumsrechte bleiben unberührt. 

Das Paar kann im Gesellschaftsvertrag gegenseitige Rechte und Pflichten festschreiben. Diese GesBR ist dann sozusagen Betriebsführerin und ab einer Betriebsgröße von 3.000 Euro Einheitswert sind beide Gesellschafter in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung abgesichert. 

Zusammenleben schriftlich regeln

Auch mit einem schriftlichen Partnerschaftsvertrag können Paare das Zusammenleben ohne Trauschein regeln. Dies ist jedenfalls empfehlenswert, sobald die Lebensgefährtin eigene Geldmittel in den landwirtschaftlichen Betrieb bzw. in das Eigentum des Lebensgefährten einbringt.

Für Nebenerwerbslandwirte wäre zudem die Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes an die Lebensgefährtin denkbar. Sie wäre sodann alleinige Betriebsführerin und ab einem Einheitswert von 1.500 Euro voll versichert.

Eheschließung

Eine weitere Form des Zusammenlebens ist die Ehe. Die Eheschließung ist ein Vertrag über die einvernehmliche umfassende Gemeinschaft zur Lebensgestaltung. Die Ehegatten haben nach ihren Kräften zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. 

Zahlreiche Rechte und Pflichten werden begründet, wie beispielsweise gemeinsamer Wohnsitz, Beistandspflicht, anständige Begegnung, Treue, Unterhaltspflicht, Obsorge für Kinder, Erbrecht, Witwenpension und die zumutbare Mitwirkung am Erwerb des anderen.

Oder-Konto

Von Gesetzes wegen gilt grundsätzlich die Gütertrennung, was bedeutet, dass jeder sein Eigentum behält. Sollten die Ehegatten ein gemeinsames Bankkonto einrichten wollen, so ist es wichtig ein sogenanntes Oder-Konto zu eröffnen. Beide sind auf diesem Konto einzelberechtigt. Dies ist für den Fall eines unvorhergesehenen problematischen Ereignisses äußerst wichtig und hilfreich.

Unterhaltsanspruch

Das Ehegesetz spricht vom angemessenen Unterhaltsanspruch, sowohl während aufrechter Ehe als auch bei einer Scheidung. Die gerichtliche Praxis bemisst die Höhe des Unterhalts, z. B. für die alleinige Haushaltsführung, mit 33 Prozent vom Nettoeinkommen des alleinverdienenden Ehegatten. Dieser Prozentsatz reduziert sich, wenn weitere Unterhaltspflichten, etwa für Kinder, bestehen. 

Unterhalt teilt sich zum einen in Naturalunterhalt, wie Wohnung, Nahrung, Kleidung sowie Freizeit und zum anderen in Geld. Als Taschengeld können fünf Prozent vom Nettoeinkommen angesetzt werden. Wenn nun beide Ehegatten ein Einkommen erzielen, gebührt der weniger Verdienenden ein Unterhalt von 40 Prozent des Nettofamilieneinkommens. Das eigene Einkommen ist davon noch abzuziehen. 

Versicherung und Absicherung

In der Betriebsunfallversicherung ist die Ehegattin als mittätige Angehörige geschützt.  In der Krankenversicherung ist die Ehegattin beitragsfrei mitversichert, sofern sie aktuell Kinder erzieht oder über vier Jahre hindurch Kinder erzogen hat. Auch beitragsfrei mitversichert ist die Ehegattin, wenn das Nettoeinkommen des Ehegatten den Richtsatz für Ehepaare in der Höhe von 1.921,46 Euro nicht übersteigt. Ansonsten ist für die Ehegattin ein monatlicher Zusatzbeitrag von 3,4 Prozent der Beitragsgrundlage zu entrichten. 

In der Pensionsversicherung besteht keine „Mitversicherungsmöglichkeit“. Hier bedarf es einer konkreten, personenbezogenen Einzahlung auf das Pensionskonto. Für Ehegattinnen gibt es zwei Möglichkeiten, gemeinsame Betriebsführung oder hauptberuflich beschäftigt.

Ab einer Betriebsgröße von 1.500 Euro Einheitswert oder wenn der überwiegende Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft bestritten wird, liegt die Pflicht zur Vollversicherung (Unfall, Krankheit, Pension) vor.

Gemeinsame Betriebsführung oder hauptberuflich Beschäftigte

Bei der gemeinsamen Betriebsführung entscheidet die Ehegattin gleichberechtigt. Der landwirtschaftliche Betrieb wird auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt. 

Als hauptberuflich Beschäftigte hat die Ehegattin keine Entscheidungsbefugnisse, jedoch gilt für beide Modelle, dass die Einzahlungen auf die Pensionskonten partnerschaftlich geteilt werden. Somit erhält die Ehegattin, bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen, eine eigene Pension.

Weiters erwirbt sie Ansprüche auf Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld. Wochengeld wird doppelt ausbezahlt, wenn die Ehegattin zum Zeitpunkt des Mutterschutzes außerlandwirtschaftlich (ÖGK) und landwirtschaftlich (SVS) beschäftigt bzw. selbstständig ist. 

Wenn in späterer Folge der landwirtschaftliche Betrieb an die nächste Generation übergeben wird, kann die Ehegattin weiter als hauptberuflich beschäftigte Übergeberin noch fehlende Pensionszeiten erwerben.

- Bildquellen -

  • Beautiful Woman Female Farmer Driving Tractor In A Countryside Field: W PRODUCTION – stock.adobe.com
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AUTORMag. iur. Isabella Heubacher
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