Vorrangig werden Glasfaserkabel auf öffentlichem Gut verlegt.

Der Glasfaserausbau quer durchs Land ist voll im Gange. Bei der Verlegung der Kabelstränge kommt es auf gute und ordentliche vertragliche Regelungen an.

Verlegung im Vorfeld genau abklären

Telekommunikationsnetze unter der Erde, durch Felder, Wiesen, Obstgärten und Wälder gezogen, bestehen wie Wasser-, Kanal-, Strom- oder Gasleitungen langfristig in den Grundstücken.

Daher spricht es dafür, die Dinge im Vorfeld gut zu klären und festzulegen, damit es bei allfällig auftretenden Problemen wie beschädigten Drainagen und Versorgungsleitungen der Grundeigentümer, Bauschäden, unzureichenden Angaben zur tatsächlichen Leitungslage oder einer zu oberflächennahen Verlegung der Datenkabel nicht zu hohen Reparaturkosten und Schadenersatzforderungen kommt.

Davor warnt Paul Wagner, Mitarbeiter im Rechtsreferat der LK Oberösterreich. Denn mitunter sehen sich auch bäuerliche Grundeigentümer beim Glasfaserausbau mit sehr unterschiedlichen und mitunter eigenwilligen Vorgehensweisen der verschiedenen Telekom-Anbieter konfrontiert. „Die meisten Unternehmen informieren die Grundbesitzer aber persönlich, um mit ihnen eine geeignete Trasse zu erarbeiten“, weiß Wagner. Vorrangig sollte eine Verlegung auf öffentlichen Flächen erfolgen. Dabei sind die Grundstücksgrenzen einzuhalten.

Wer trägt die Kosten bei Problemen?

Wer einer Verlegung über sein Grundstück zustimmt, sollte vorab genau die Details klären und schriftlich regeln: die vertragliche Trassenführung auf Privatgrund (etwa entlang von Straßen oder Grundstücksgrenzen, außerhalb von Drainagegebieten oder Hofflächen); die Rücksichtnahme auf bestehende Einbauten, Anlagen und Grundgrenzen; einen exakten Plan als Beilage zum Vertrag (samt Beschreibung der Anlage) sowie Verlegetiefe und Mindestüberdeckung (Acker mindestens 100 cm; Grünland oder Wege mindestens 90 cm). Auch die Verpflichtung zur Umlegung auf Kosten des Unternehmens bei Behinderung des Grundeigentümers ist vertraglich festzuschreiben. Zudem eine Haftungsbeschränkung für den Grundeigentümer oder Bewirtschafter (Ausschluss leichter Fahrlässigkeit, Betragsgrenze für grobe Fahrlässigkeit, Ausschluss Drittschäden) wegen der Beschädigungsgefahr.

Vorab zu regeln sind auch die Haftung des Telekom-Unternehmens samt Abgeltung von Flur- und Folgeschäden (nach Richtwerten) oder gar die Wiederherstellung, die Rechte und Pflichten des Unternehmens (Bauarbeiten nur nach vorheriger Abstimmung, insbesondere wegen AMA-Meldungen) und Entschädigungen für Leitungen, Schächte oder Verteilerkästen.

Die LK Oberösterreich hat zu diesen und weiteren Aspekten ein kostenloses „Infopaket Telekommunikationsleitungen“ erarbeitet.

ooe.lko.at

 

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  • Tarsdorf Fugging: LK OÖ/Wagner
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AUTORRed. BW
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