Kommenden Donnerstag, den 25. Jänner 2024, soll das neue Oö. Jagdgesetz im Landtag beschlossen werden. Vorausgegangen sind dem mehr als 150 Stunden, in denen Vertreter der Grundeigentümer (Landwirtschaftskammer), Jägerschaft (Landesjagdverband) und Land OÖ intensiv verhandelt haben. Herausgekommen sei „ein von Konsens getragener Gesetzesentwurf“ von mehreren hundert Seiten, der im Herbst des Vorjahres in die Begutachtung geschickt wurde.
Dabei hatten diverse Interessengruppen Möglichkeit Stellung zu nehmen und Regelungen kritisch zu hinterfragen. Die erhobenen Bedenken seien durch die Fachabteilung des Landes gründlich geprüft und gegebenenfalls durch Adaptierungen berücksichtigt worden.
„Das Oö. Jagdgesetz wird aktuellen wie regionalen Erfordernissen gerecht. Es ist aus vielerlei Gründen ein Paradebeispiel dafür, wieso nur länderspezifische Regelungen effiziente und situationsgerechte Handlungsrichtlinien begründen“, so Agrarlandesrätin Michaela Langer-Weninger.
Interessensausgleich durch Kompromisse
Zuletzt haben die politischen Fraktionen des Landtages in Ausschuss und Unterausschuss das Oö. Jagdgesetz auf Herz und Nieren geprüft. Berechtigte Einwände und Ergänzungen seien aufgenommen worden, sodass nun für die nächste Landtagssitzung kommenden Donnerstag, 25. Jänner, alles „auf Schiene“ zu sein scheint. „Wir haben mit den Neuregelungen den vielfältigen Anforderungen an das Wald- und Wildmanagement, an ökologische und naturschutzgerechte Maßnahmen sowie die Regulierung der Freizeitnutzung Rechnung getragen“, zeigt sich die Agrarlandesrätin zuversichtlich. Für sie sei der Konsens, insbesondere zwischen den Vertretern der Jagd sowie der Grundeigentümer, von Anfang an wichtig gewesen.
„Die grundlegende Bedeutung des Jagdgesetzes für unsere Umwelt, die Natur und die Tierwelt beinhaltet auch die Bestätigung des Revierjagdsystems. Für die oberösterreichischen Jäger ist es von großem Interesse, eine moderne Rechtsmaterie mit zeitgemäßen, ökologischen Erkenntnissen und wissenschaftlicher Absicherung in Verbindung unserer besonderen Jagdkultur als Grundlage für die Praxis zu haben“, betont Landesjägermeister Herbert Sieghartsleitner.
Der erzielte „Kompromiss“ trage laut Landwirtschaftskammer-Präsident Franz Waldenberger den Interessen der Grundeigentümer gezielt Rechnung: „In intensiven, harten und konstruktiven Verhandlungen konnte mit der Jägerschaft ein Vorschlag für eine dringend erforderliche Modernisierung des Jagdgesetzes erarbeitet werden.“
Wesentliche Neuerungen des neuen Oö. Jagdgesetzes
• Grundsätze des Jagdrechts: Jagdrecht liegt weiterhin beim Grundeigentum; Jagd ist nun auch Landeskultur.
• Abgehen von der Verpflichtung zur Verpachtung durch Einräumung der Möglichkeit der Bestellung eines Verwalters.
• Mitwirkung der Gemeinde bei der Erstellung des Verteilungsplans sowie Möglichkeit das Pachtentgelt durch Gemeinden auszuzahlen
• Umfassender Katalog an Strafbestimmungen (Strafmaß bei schweren Delikten bis 20.000 Euro). Mindeststrafe (2000 Euro) für Verletzung der Schonzeiten, wenn davon besonders geschützte Arten betroffen sind.
• Der bisherige Jagdausschuss auf Ortsebene soll künftig in einen Gemeindejagdvorstand umgestaltet werden. Für die Gemeindejagdvorstände soll es im Sinne der Vereinfachung eine noch zu erarbeitende neue Geschäftsordnung geben.
• Durch die Erstellung eines Musterpachtvertrags samt Katalog an rechtlich geprüften Zusatzvereinbarungen wird der Verwaltungsaufwand reduziert.
• Füttern ist von 16. Oktober bis 15. Mai erlaubt, aber nur wenn es artgerecht erfolgt keine Fütterungsverpflichtung. Füttern ist in der Notzeit verpflichtend, diese wird durch die BH bestimmt.
• Schiedsstelle für Jagd- und Wildschäden ersetzt die Wildschadenskommission. Diese wird künftig auf Bezirksebene eingerichtet und auf Vorschlag von Landwirtschaftskammer (LK) und Landesjagdverbandes (LJV) besetzt.
• Der Bezirksjagdbeirat wird künftig mit je drei Personen von der LK und des LJV besetzt, den Vorsitz führt der Bezirksjägermeister.
• Schaffung einer Möglichkeit, Wild, welches in eine geschützte Kulturfläche eingedrungen ist und dort Schäden verursacht, unabhängig von der Schonzeit zu erlegen, um weitere Schäden zu verhindern.
• Wildschadensregelung für besonders geschützte Wildarten (z. B. Schwäne) Ersatz aus Landesmitteln soll gewährt werden.
• Ruhezonen können auf gemeinsamen Antrag von Grundeigentümer und der Jagdausübungsberechtigten im Umkreis der Rotwildfütterung oder für besondere Fälle mit Bescheid der BH festgelegt werden.
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