Mein gutes Recht: Haftungsprivileg im Forstgesetz – Wann haften Waldbesitzer?

Das österreichische Forstgesetz (§ 176) bietet ein umfangreiches Haftungsprivileg für Waldbewirtschaftungsarbeiten. Wer im Zuge der Forstarbeit einen Schaden verursacht, haftet nur bei grober Fahrlässigkeit.

Der Verursacher eines Schadens haftet laut Forstgesetz nur bei eigener grober Fahrlässigkeit.

Ein Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) zeigt, wie weit dieses Privileg reicht: Ein Forstwirtschaftsmeister führte im Auftrag des Waldeigentümers Baumfällungen durch. Trotz sorgfältiger Absicherung fiel ein Baum unerwartet auf eine Straße und beschädigte ein angrenzendes Haus.

Das Erstgericht sprach der Hauseigentümerin Schadenersatz zu, da das Handeln des Beklagten nur als leicht fahrlässig eingestuft wurde. Doch der OGH hob dieses Urteil auf: Der Schaden sei im Zuge der Waldbewirtschaftung entstanden und daher vom Haftungsprivileg gedeckt – auch wenn der Schaden außerhalb des Waldes auftrat.

Warum ist dieses Privileg wichtig?

Ohne diese Regelung würde die Haftung von Zufälligkeiten abhängen – also davon, ob der Schaden innerhalb oder außerhalb des Waldes eintritt. Das würde zu großer Rechtsunsicherheit führen, insbesondere bei Arbeiten in Grenzbereichen.

Neuregelung 2024: Baumhaftung außerhalb des Waldes

Mit dem Haftungsrechtsänderungsgesetz 2024 wurde ein neuer § 1319b ABGB eingeführt. Baumhalter außerhalb des Waldes sind nun besser geschützt, da die bisherige Beweislastumkehr entfällt. Geschädigte müssen nun selbst nachweisen, dass der Baumhalter die erforderliche Sorgfalt bei Kontrolle und Sicherung eines Baumes vernachlässigt hat.

Fazit

Das Haftungsprivileg im Forstgesetz stellt sicher, dass Waldbewirtschaftung nicht durch übermäßige Haftungsrisiken erschwert wird. Mit der Neuregelung 2024 wird zusätzlich die Baumhaftung außerhalb des Waldes klar geregelt, wodurch Baumhalter entlastet werden.

- Bildquellen -

  • Forstarbeiter Beim Baumfällen: DANIEL NIMMERVOLL – STOCK.ADOBE.COM
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AUTORMag. Peter Egger
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