Früher bestanden Hochwasserschutzmaßnahmen in erster Linie aus einzelnen Baumaßnahmen. Insbesondere durch die Hochwasserereignisse in den Jahren 2002 und 2005 fand aber nicht nur in Österreich ein Umdenken in Sachen Katastrophenschutz statt: Ein wesentlicher Kernpunkt ist heute die Schaffung von Retentionsräumen, um die Gefahr für flussabwärts liegende Gemeinden nicht zu erhöhen. Gesetzliche Grundlage dafür ist die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken. In Österreich wurde sie mit einer Novelle des Wasserrechtsgesetzes (WRG) 2011 umgesetzt und verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, unter anderem Planungen für eine wirksame Hochwasservorsorge zu erstellen, um Hochwasserschäden zu begrenzen.Nutzung bleibt erhaltenWerden Flächen für den Bau von Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise Dämmen, auch abgelöst, ändert sich bei der Schaffung optimierter Retentionsräume auf bestehenden natürlichen Überflutungsflächen nichts an den Eigentumsverhältnissen. Eine weitere Bewirtschaftung des Bodens bleibt möglich, eine künftige Umwidmung in Bauland ist in optimierten Retentionsräumen aber genauso wie in Roten Zonen ausgeschlossen. Im wasserrechtlichen Verfahren braucht es eine Zustimmung der Grundeigentümer zu einer möglichen gezielten Flutung ihrer Flächen. Die Belastung für die Betroffenen muss dabei verhältnismäßig und möglichst gering sein. Oberstes Ziel ist eine einvernehmliche Einigung mit den Grundeigentümern in den optimierten Retentionsräumen. Ein vom Land Tirol ausgearbeitetes faires Entschädigungsmodell soll es ermöglichen, auf die im Wasserrecht verankerte Zwangseinräumung verzichten zu können.
Flächen in den Dienst des Hochwasserschutzes stellen
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