Der Erhalt der Einheitlichen Regionalprämie (Betriebsprämie) ist an bestimmte Auflagen (Cross Compliance, CC) insbesondere zum Gewässerschutz und zur betriebsbezogenen Dokumentation der Stickstoffdüngung gebunden. In Österreich wird dies im Rahmen des Aktionsprogramms Nitrat umgesetzt, das bereits seit dem Jahr 2012 in Kraft ist.
Dokumentationspflicht bis spätestens 31. März
Zu dokumentieren ist seit 1. Jänner 2015 die Stickstoffdüngung (N-Düngung) auf Betriebsebene. Ausgenommen von der Doku-Pflicht sind nur Betriebe bis fünf Hektar LN (mit max. zwei Hektar Gemüse oder Wein) bzw. Betriebe bis 15 ha Dauergrünland. Es gelten folgende Begrenzungen:
• Die Summe des ausgebrachten N-jahreswirksam aus Handels- und Wirtschaftsdüngern muss kleiner gleich dem Nährstoffbedarf der Kulturen sein.
• Maximal 175 kg N/ha feldfallend auf LN ohne Gründeckung bzw. max. 210 kg N/ha auf LN mit Gründeckung bzw. N-zehrender Fruchtfolge.
• Maximal 170 kg N/ha und Jahr aus Wirtschaftsdüngern.
Alle diese Begrenzungen sind unabhängig voneinander zu beachten. Eine Hilfestellung für die Aufzeichnung und die Ermittlung der Werte gibt der LK-Düngerrechner, den die Landwirtschaftskammern als excel-Tabelle per Internetdownload anbieten oder der unter der Adresse www. ödüplan.at verfügbare Online-Planer.
Weiters zu beachten sind im Rahmen von CC folgende Termine:
• 1. Februar
Ende des N-Düngeverbots auf Flächen mit Winterraps, Wintergerste, Feldgemüse unter Vlies oder Folie sowie früh anzubauenden Kulturen wie Durum und Sommergerste.
• 15. Februar
Ende des N-Düngeverbots auf Ackerflächen generell
• 28. Februar
Ende des N-Düngeverbots auf Dauergrünland und Wechselwiesen.
Die bisher genannten Vorgaben gelten grundsätzlich für alle Betriebe. Betriebe, die darüber hinaus an der Öpul-Maönahme “Vorbeugender Grundwasserschutz” (auch “Grundwasser 2020”) teilnehmen, haben folgende Dokumentationspflichten zu beachten: Bereits per 31. Dezember war die schlagbezogene Nährstoffbilanzierung für das Jahr 2015 zu erstellen. Für das laufende Jahr 2016 ist bis spätestens 28. Februar eine schlagbezogene Düngeplanung zu erstellen.
Weiters gelten im Rahmen der Maönahme Vorbeugender Grundwasserschutz im Maönahmengebiet folgende terminliche Düngebegrenzungen:
• 15. Februar
Ende des Ausbringverbots von N-Düngern auf Ackerflächen mit Raps, Wintergerste, Kümmel, Durum, Sommerweizen, Sommergerste und Feldgemüse.
• 1. März
Ende des Ausbringverbots von N-Düngern auf anderen Ackerkulturen (z. B. Weizen), ausgenommen Mais
• 21. März
Ende des Ausbringverbots von N-Düngern auf Ackerflächen mit Mais.
Abschlieöend sei an die frühesten Umbruchtermine bei der Maönahame Begrünung-Zwischenfruchtanbau erinnert:
Variante 4: 15. Februar
Variante 5: 1. März
Variante 6: 21. März