Die Vollpauschalierung in Verbindung mit dem Einheitswert ist ein nicht mehr wegzudenkendes Werkzeug in der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirschaft. Durch die Pauschalierung kann Großteils auf aufwendige Verwaltungskosten zur Ermittlung der Steuerlast verzichtet werden.
Grundlage für die landwirtschaftliche Pauschalierung ist der Einheitswert, welcher alle zehn Jahre auf Beschluss des Nationalrats neu festgestellt wird. Die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wurde mit 1. Jänner 2023 wirksam.
Achtung: Der maßgebliche Einheitswert ist jener Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen.
Wichtig: Bei der Ermittlung des maßgeblichen Einheitswertes ist bei den Zupachtungen der Hektarsatz des Pächters und bei Verpachtungen der Hektarsatz des Verpächters heranzuziehen.
Beachte: Bei Fremdpacht kann es zu erheblichen Abweichungen zwischen dem von der SVS in der Beitragsvorschreibung ausgewiesenen Einheitswert und dem steuerrelevanten Einheitswert kommen. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung geht die SVS nämlich vom Einheitswert (Hektarsatz) des Verpächters aus und zieht zur Beitragsermittlung nur zwei Drittel dieses Einheitswertes heran.Die Einheitswertgrenzen für die Voll- und Teilpauschalierung sind zum Stichtag, 31. Dezember eines jeden Jahres, zu prüfen. Werden diese Grenzen überschritten, ist eine (voll-)pauschalierte Gewinnermittlung im Folgejahr nicht mehr zulässig (keine Übergangsfrist).
Grenzen der Vollpauschalierung
Damit die Gewinnermittlung Vollpauschalierung angewendet werden kann, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
- Selbstbewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert maximal 75.000 Euro
- 600.000 Euro Umsatz (netto)
- Bei Überschreitung in zwei aufeinander folgenden Jahren Umstellung auf doppelte Gewinnermittlung.
- Forstwirtschaftlicher Einheitswert maximal 15.000 Euro (nur Forst)
- Weinbaufläche maximal 60 Ar
- Keine freiwillige Buchführung
- Der Gewinn wird mittels eines Durchschnittsatzes von 42 Prozent vom maßgebenden Einheitswert ermittelt.
Grenzen der Teilpauschalierung
- Land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert mehr als 75.000 Euro bis maximal 165.000 Euro
- Sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption
- Bei Einheitswert bis 75.000 Euro Antragsoption mit fünfjähriger Bindungsfrist
- Die Umsatzgrenze von 600.000 Euro gilt auch für die Teilpauschalierung.
Die Betriebseinnahmen (inkl. USt) sind in tatsächlicher Höhe zu erfassen. Die Betriebsausgaben sind mit 70 Prozent der Betriebseinnahmen anzusetzen. Bei Veredelungstätigkeit (Haltung von Schweinen, Rindern, etc.) beträgt die Ausgabenpauschale 80 Prozent der Einnahmen.
Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb
Als Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung dem land- und forstwirtschaftlichen Haupt-
betrieb wirtschaftlich untergeordnet sind. Die wirtschaftliche Unterordnung (und damit die Zurechnung der Einnahmen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) wird unterstellt, wenn mehr als fünf Hektar land- und forstwirtschaftliche Grundflächen bzw. bei Garten- und Weinbaubetrieben mehr als ein Hektar bewirtschaftet werden. Es gelten folgende Grenzen:
Topf 1: Die Einnahmen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe über der reinen Selbstkostenbasis (ÖKL-Richtwerte) mit den am Betrieb notwendigen Betriebsmitteln (Bsp. Ein Mähdrescher) oder mit Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung sind dann Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft untergeordnet, wenn sie zusammen 45.000 Euro („Topf 1“) nicht überschreiten.
Topf 2: Einnahmen aus der Privatzimmervermietung bis zehn Betten mit land- und forstwirtschaftlichen Nebenleistungen wie insbesondere Frühstück („Urlaub am Bauernhof“). Es gibt keine Umsatzgrenze.
Topf 3: Einnahmen aus Dienstleistungen gegenüber Landwirten und Nichtlandwirten, z. B. Winterdienst, Kulturpflege im ländlichen Raum, Direktvermarktung, Be- und Verarbeitung von Naturprodukten sowie Almausschank. Der „Topf 3“ darf in Summe die Grenze von 45.000 Euro nicht überschreiten (maximal jedoch 25 Prozent der Einnahmen des Hauptbetriebs betragen)
Laufend kontrollieren
- Einheitswertbescheid sofort kontrollieren oder kontrollieren lassen
- Umsatzgrenze immer evident halten und kontrollieren
- Vor der Aufnahme jeder neuen Nebentätigkeit fachkundige Beratung aufsuchen (LK oder Steuerberater)
- Auch auf Familienbonus und Alleinverdienerabsetzbetrag nicht verzichten
Fazit
Die landwirtschaftliche Pauschalierung ist für uns ein sehr bedeutsames Regelwerk. Deshalb ist es für die landwirtschaftlichen Betriebe sehr wichtig, dass der Bauernbund weiterhin für dieses System kämpft und weiterhin in der Regierung vertreten ist.
- Bildquellen -
- Analyzing Financial Result In Agriculture With Tractor Pushing A: adrian ilie825 – stock.adobe.com