Covid-19 Investprämie: Details zur Antragstellung

Das Austria Wirtschaftsservice (aws) hat die Richtlinien für die Covid-19-Investitionsprämie nun auch für spezifische Fragen der land- und forstwirtschaftlichen Antragsteller präzisiert.

Bei Photovoltaikanlagen ist eine Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Nutzung erforderlich. Diese erfolgt nach der Fläche.

In der Praxis hat die Antragstellung für die Covid-19-Investprämie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einige Fragen aufgeworfen. Die Landwirtschaftskammer NÖ informiert daher über Klarstellungen seitens des aws.

Jeder Gesellschafter muss ­einen eigenen Antrag stellen

Das Thema „Personengemeinschaften“ betrifft Betriebe, welche als Ehegemeinschaft oder auch als GesbR (beispielsweise Mutter und Sohn) geführt werden. Zusammenschlüsse mehrerer Betriebe zu einer Maschinengemeinschaft zählen ebenfalls dazu. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) werden im Sinne der Richtlinie als nicht rechtsfähige Unternehmen eingestuft, und daher ist eine Antragstellung durch die Gesellschaft selbst nicht möglich.

Möchten die dahinterstehenden Gesellschafter die Förderschiene dennoch nutzen, so ist es erforderlich, dass jeder Gesellschafter der GesbR jeweils einen eigenen Antrag stellt. Die zu beantragenden Kosten dafür errechnen sich aliquot nach den Anteilen an der Gesellschaft.

Die Gesamtrechnung muss entweder namentlich auf die Gesellschaft oder auf alle Gesellschafter lauten. Wichtig ist dabei, auf die Kostenuntergrenze von 5.000 Euro netto pro Antrag zu achten.

Änderungen bei „ersten ­Maßnahmen“ beachten

Laut den Richtlinien für die Covid-19-Investitionsprämie müssen „erste Maßnahmen“ für eingereichte Projekte zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden. Als „erste Maßnahmen“ gelten Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn der Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Bisher galt die Annahme, dass getätigte bauliche Investitionen als Gesamtes im Anlagenverzeichnis aktiviert werden. Daraus resultierte auch die Auskunft, dass zum Beispiel das Bestellen der Baggerarbeiten als erfolgreiche „erste Maßnahme“ für das gesamte Projekt zählt.

Nun hat sich die Auslegung soweit geändert, dass eine Aktivierung für jede einzelne Investition (= Rechnung), welche das Gesamtprojekt betrifft, durchzuführen ist. Demnach hat nunmehr eine „erste Maßnahme“ je Rechnung, welche bei der Abrechnung im Excel-Formular angeführt wird, bis zum 28. Februar 2021 zu erfolgen.

Wenn das Projekt an einen Generalunternehmer innerhalb dieses Zeitraumes vergeben wird, genügt die Beauftragung als „erste Maßnahme“ für das gesamte Projekt.

Im Umkehrschluss ergibt das nun aber auch eine neue Auslegung für jene Betriebe, die schon vor dem 1. August 2020 mit einem umfangreicheren Projekt begonnen hatten. Bisher galt die Auskunft, dass diese Projekte nicht mehr förderbar sind. Nunmehr gilt jedoch, dass einzelne Bauabschnitte, für welche „erste Maßnahmen“ nach dem 1. August 2020 gesetzt wurden, ebenfalls in der Covid-19-Investitionsprämie förderbar sind. Somit können Rechnungen (Teilinvestitionen) für ein längst begonnenes Projekt, welche ab dem 1. August 2020 beauftragt wurden, nun beantragt werden.

Zu beachten ist, dass die Frist zur Abrechnung mit drei Monaten ab Bezahlung und vollständiger Inbetriebnahme begrenzt ist. Investitionen, die im August 2020 realisiert und bezahlt wurden, müssen spätestens im Monat November abgerechnet werden.

Beispiel Hallenbau:
Beginn der Aushubarbeiten vor dem 1. August 2020, „erste Maßnahmen“ für das Dach (Beauftragung Zimmermann) nach dem 1. August. Das Dach ist somit förderbar.

Abgrenzung betriebliche und private Nutzung erforderlich

Alle förderbaren Investitionen müssen im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen. Dadurch hat im Zuge der Antragstellung eine Abgrenzung zwischen der privaten und betrieblichen Nutzung zu erfolgen. Diese Auftrennung erfolgt auf Basis der genutzten Quadratmeter. Die private Fläche muss daher aliquot von den Gesamtkosten abgezogen werden, und der errechnete Betrag kann eingereicht werden.

Es dürfen in der Berechnung jedoch nur die Flächen (der Wirtschaftsgebäude) berücksichtigt sein, welche auch in einem funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Investition stehen. Diese Abtrennung nach Quadratmeter ist für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zum Beispiel relevant bei Investitionen in Heizungen, Solar- oder Photovoltaikanlagen.

Beispiel Photovoltaik:
Fläche Wohngebäude 200 m², Fläche der stromversorgten Wirtschaftsgebäude 800 m². Bei Nettokosten von 10.000 Euro sind 20 Prozent (200 m² von insgesamt 1000 m²) als privat einzustufen. Daher sind Nettokosten von 8.000 Euro zu beantragen.

Eine Ausnahme bei der Abtrennung gibt es bei E-Autos. In einem solchen Fall erfolgt diese aufgrund der Kilometer-Auslastung. Damit ein solches Elektroauto förderfähig ist, muss eine betriebliche Nutzung von über 50 Prozent vorliegen.

Im Detail

Mehr Informationen samt Erklär­videos zur Antragstellung und Abrechnung der Covid-19-Investitionsprämie gibt es auf der Homepage der LK Niederösterreich.

Für weitere Fragen stehen auch die Berater in den örtlichen Bezirksbauernkammern gerne zur Verfügung.

www.noe.lko.at

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