Seit heuer gelten gemäß der Ammoniakreduktionsverordnung neue Maßnahmen zur Vermeidung von Stickstoffverlusten und damit zur Reduktion von schädlichem Ammoniak in der Luft.
Betriebe mit Güllelagerung und einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen ab 240 Kubikmeter (m³) müssen neuerdings bei einem Neubau einer Anlage oder eines Behälters zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger eine vollflächige feste Abdeckung vorsehen.
Verpflichtung zur Abdeckung
Die in der Ammoniakreduktionsverordnung geforderte vollflächige feste Abdeckung für neu zu errichtende Güllelager ist in der Regel entweder als Betondecke oder als Zeltdach auszuführen. Eine Abdeckung bei einem Güllelager reduziert die Wärmeentwicklung bei Sonneneinstrahlung sowie die Luftverwirbelung und -erneuerung und somit den Austritt von Ammoniak und Geruch.
Für Bestandsanlagen gelten ab 2028 andere Vorgaben im Zusammenhang mit Schwimmdecken oder flexiblen Abdeckungen. Auch gibt es eine Ausnahmeregelung für bestehende Güllekeller.
Was aber ist genau mit den Begriffen „Lagerung“ und „vollflächig“ in der Ammoniakreduktionsverordnung gemeint?
• Eine Lagerung stellt in jedem Fall die Düngersammelanlage dar, welche die gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) geforderte Lagerkapazität bereitstellt.
• Offene Güllekeller oder Slalomsysteme mit einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen ab 240 m³ dürfen aufgrund der Emissionsbelastung nicht mehr gebaut werden.
• Direkt unter Stall-Innenbereichen sind nur mehr Tiefbehälter („geschlossener Güllekeller“) möglich.
• Nicht als Lagerräume gelten übliche Schwemm- und Sammelkanäle im Treibmist- oder Stauverfahren, die vorrangig der Entmistung in kurzen Intervallen dienen und nur als Reservekapazität genutzt werden.
• Eine Abdeckung ist dann vollflächig, wenn sie den Luftaustausch möglichst gering hält. Bautechnisch und sicherheitstechnisch müssen jedoch Mindestmaße für die Belüftung berücksichtigt werden.
Mindestmaße für die Belüftung
Mindestens zwei Öffnungen sind bei Güllebehältern (möglichst gegenüberliegend) anzuordnen oder die Abluftöffnung befindet sich bei einem Zeltdach an der Zeltspitze. Die Summe der luftdurchlässigen Netto-Öffnungen muss zum Zeitpunkt des Aufrührens mindestens ein Prozent der Gülleoberfläche betragen.
Für den Druckausgleich müssen bei jeder dieser Öffnungen dauerhaft (auch bei Schnee- und Eis) mindestens 400 Quadratzentimeter (cm²) an wirksamer Lüftungsfläche offen bleiben. Bei einem Tiefbehälter unter einer Auslauffläche wird für den Spaltenboden eine luftdurchlässige Netto-Öffnungsfläche zwischen zwei und sechs Prozent der Gülleoberfläche vorgegeben, wobei eine gegenüberliegende Öffnung nicht erforderlich ist.
Lagerung unter Innenräumen
Bei Güllelagerung in einem Tiefbehälter direkt unter einem Stall sind aus Sicherheitsgründen generell jegliche Öffnungen zum Lagerraum durch Spaltenböden oder Abwurfbereiche zu vermeiden. Entlüftungsöffnungen müssen außerhalb des Innenraums geplant werden. Ein Innenraum ist auch ein Offenfrontstall, bei dem es technisch möglich ist, die offene Front mit einem Wandelement oder einer Plane zu schließen. Lassen sich Öffnungen im Innenbereich nicht vermeiden, sind diese gasdicht als Siphon auszuführen. Nur in einem Außenklimastall sind Verschlüsse in Form eines Klappdeckels ausreichend.
Zündquellen ausschließen
Trotz der erforderlichen unverschließbaren Mindest-Öffnungen für den Druckausgleich kann niemals vollständig ausgeschlossen werden, dass in einem Güllelager eine explosionsfähige Methan-Konzentration vorliegt. Zündquellen wie Flammen oder Funken können das Gasgemisch entzünden und eine Explosion auslösen. Tätigkeiten wie Schweißen, Schleifen und Trennen in der Nähe einer Düngersammelanlage sind demnach in jedem Fall zu gefährlich.
TIPP: Das heuer neu aufgelegte Merkblatt über „Düngersammelanlagen für Wirtschaftsdünger“ informiert über den Stand der Technik der Güllebehälter und die Qualitätskriterien für flüssigkeitsdichte Betonbauwerke.
ÖKL-Merkblatt Nr. 24, 20 Seiten, 12 Euro, erhältlich im ÖKL, Tel. 01/505 18 91, office@oekl.at
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