Anhänger sicherer machen

Die in der Betriebsanleitung angeführten Anweisungen zum Kippen beim Entladen sind unbedingt einzuhalten. ©Agrarfoto.com
Die in der Betriebsanleitung angeführten Anweisungen zum Kippen beim Entladen sind unbedingt einzuhalten. ©Agrarfoto.com
Gesetzlichen Vorgaben zur sicherheitstechnischen Konstruktion der Anhänger sind die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie die Normen ISO 4254-1 (EN 1553) “Gemeinsame Sicherheitsanforderungen” und DIN EN 1853:2010. Gemäß Maschinenrichtlinie und Normen sind für diese Kennzeichnung und Aufkleber zu folgenden Warnhinweisen relevant:
• CE-Kennzeichnung;
• Warnhinweise zum Verbot des Aufsteigens auf fahrende Anhänger;
• Warnhinweise zu Quetsch- und Schergefährdungen durch automatische Bordwandklappen;
• Warnhinweise zu Arbeitsverbot bei angehobenem Aufbau ohne Stützen;
• Aufkleber zur Bauartgeschwindigkeit.

Unfallsituationen

Das Institut für Landtechnik an der Universität für Bodenkultur hat im Rahmen eines größeren Forschungsprojekts (IKA) häufige Unfälle mit den Geräten analysiert und mögliche Maßnahmen zur Vermeidung dieser Unfälle abgeleitet. Mit Anhängern verunglücken demnach am häufigsten die Betriebsleiter selbst. Die Unfälle ereignen sich überwiegend am Hof bei Be- und Entladetätigkeiten sowie beim An- und Abhängen, bei Reinigungs- und Reparaturarbeiten sowie Freischneide- und Transportarbeiten.
Die häufigsten Verletzungen sind Frakturen, gefolgt von Quetschungen und Prellungen. Verletzte Körperteile sind die unteren und oberen Extremitäten sowie der Oberkörper. Typische Unfallhergänge stellen der Sturz von der Maschine, der Zusammenstoß mit ihr und das Erfasstwerden von der Maschine dar.
Die Unfallursachen sind überwiegend mensch- (z. B. falsche Arbeitskleidung, Zeitdruck, persönliche Belastung) und maschinenbedingt (Bordwand, Bewegung) und in den seltensten Fällen umweltbedingt (Bodenverhältnisse, nasse oder verschmutzte Maschinenteile). Verschärfende Faktoren sind das Nichtgefasstsein auf diese Situation, in der Nähe stehende Gegenstände, besondere technische Eigenschaften der Maschine sowie Gewicht und Höhe des Anhängers. Weicher Untergrund und Hilfe durch manuellen Halt wirken entschärfend auf die Verletzungsschwere.

Sturzunfälle

Außenliegende Aufstiegshilfen dürfen bei einer Bordwandoberkante von mehr als 1,5 Metern nicht fehlen. ©IKA
Außenliegende Aufstiegshilfen dürfen bei einer Bordwandoberkante von mehr als 1,5 Metern nicht fehlen. ©IKA
Zum Sturz vom Anhänger kommt es durch Ausrutschen, Unachtsamkeit, körperliche Überbelastung, maschinelle Fehlbewegung und unruhige Tiere. Letztere lösen eine falsche Bedienung der Maschine aus. Zu den involvierten Maschinenteilen zählen Bordwand, Auf- und Abstiege, Gelenkwelle, Stützfuß und Stützrad. Fehlende Aufstiegshilfen oder die nicht optimale Kon-
struktion dieser (zur Vermeidung von Verschmutzung der Aufstiege) sind negativ zu beurteilen.
Das Vermeiden von Sturzunfällen ist durch konstruktive Maßnahmen, eine ruhigere konzentriertere Arbeitsweise, vollständiges Absteigen von der Maschine (anstatt des Abspringens) und bessere Absicherung des Arbeitsplatzes durch mehr Vorsicht, Optimierung des Arbeitsablaufs und arbeitsgerechte Arbeitskleidung möglich.
Konstruktive Maßnahmen gegen Stürze sind innen- und außenliegende Trittstufen. Anhänger mit einer Bordwandoberkante höher als 1,50 Meter über dem Boden müssen serienmäßig außenliegende Aufstiege haben. Ab einer Höhe der Bordwand von mehr als 900 Millimetern, gemessen von der Plattformoberfläche, haben diese auch mit innenliegenden Aufstiegen ausgestattet zu sein. Wenn diese fehlen, ist ein Nachrüsten durch eine Fachwerkstätte zu veranlassen.

Zusammenstoß

Der Zusammenstoß mit dem Anhänger ergibt sich durch Unachtsamkeit, maschinelle Fehlbewegung, Fehlbedienung sowie beim An- und Abhängen. Unfallursachen sind zudem das Umkippen des Anhängers, unruhige Tiere und Erntearbeiten.
Eine wichtige Maßnahme zur Vermeidung der Zusammenstoßunfälle ist die Sicherstellung der Standfestigkeit des Anhängers in angehobener sowie abgehängter Position. Bei älteren Modellen ist die Abstützvorrichtung ein klappbares Stützrad, welches manuell zu verriegeln ist. Diese Variante zieht ein hohes Unfallrisiko nach sich und sollte durch modernere Modelle ersetzt werden. Die neueren Modelle verriegeln sich beim Abschwenken automatisch durch einen federbelasteten Bolzen. Diese Nachrüstung darf  nur von einer Fachwerkstätte durchgeführt werden.
Beim Kauf von neuen Anhängern kann zwischen hydraulischen Stützfüßen, Stützwinden und mechanischen Stützfüßen oder -rädern gewählt werden. Bei ordnungsgemäßer Anwendung dieser ist die Standfestigkeit gegeben und das Verletzungsrisiko durch den Zusammenstoß mit dem Anhänger reduziert.
Zur Vermeidung des Zusammenstoßes mit dem Anhänger beim Kippen (durch Umstürzen des Geräts) müssen Hersteller in den Betriebsanleitungen Anweisungen für die sichere Durchführung des Abkippvorgangs anführen. Zu weiteren Maßnahmen, die künftig ein besseres Vermeiden von Überschlagunfällen ermöglichen, zählen objektive Beratung im Verkaufsgespräch zu verfügbarer sicherheitstechnischer Zusatzausstattung und Fahrtrainings zu gefährlichen Fahrsituationen auf Straßen (Angebot von der SVB) mit unterschiedlichen Gütern.
Zukunftsorientierte Präventionsmaßnahmen sind Neigungs- und Feuchtigkeitssensoren für Nutzfahrzeuge und gezogene oder mitgeführte Maschinen und Geräte. Diese bieten die Überwachung von zwei Achsen, unbegrenzte Einsätze für alle Lagen und eine hohe Messgenauigkeit. Ein integriertes Warnsystem kann den Benutzer auf die Überschlagsgefahr beim Abkippvorgang an zu stark geneigten Plätzen aufmerksam machen oder den Abkippvorgang durch eine technische Einrichtung (Hydrauliksperre) unterbinden. Die Installation in neueren Fahrzeugen kann über das Bus-System erfolgen. Gegen den Zusammenstoß mit Bordwänden an gebrauchten Anhängern, die öfters demontiert werden, wirken Haltegriffe, welche sich bei kippbaren Bordwänden an der Bordwandoberkante befinden. Bordwandsysteme als Schnellwechselvorrichtung sind im Handel zum Nachrüsten an Gebrauchtmaschinen verfügbar.

Erfasst werden

Verschiedene Möglichkeiten der Abstützung (v. l. n. r.): hydraulischer Stützfuß, Stützwinde mit Handkurbel und klappbares Stützrad ©IKA
Verschiedene Möglichkeiten der Abstützung (v. l. n. r.): hydraulischer Stützfuß, Stützwinde mit Handkurbel und klappbares Stützrad ©IKA
Personen werden bei maschineller Fehlbewegung, Unachtsamkeit, Beladung beim An- und Abhängen und Erntearbeiten erfasst. Gemäö Normen und Richtlinien ist bei Reparatur- und Wartungsarbeiten, bei denen der Aufbau angehoben sein muss, die Ladefläche zu entleeren und gegen unbeabsichtigtes Absenken mit einer Abstützeinrichtung zu sichern.
Bei Gebrauchtmaschinen besteht die Möglichkeit, nachträglich ein Hydraulikabsperrventil einzubauen, um die gekippte Ladefläche bei Reparaturarbeiten in Position zu halten.
Die Verwendung einer Stützeinrichtung, welche bei Arbeiten unter dem angehobenen Aufbau vorgeschrieben ist, sollte bei jedem neuen Anhänger fix integriert sein. Durch diese Vorrichtung sind Personen unter dem Aufbau immer vor einem plötzlichen Absenken und anderen Gefahren, die vom angehobenen Aufbau ausgehen, geschützt. Zusätzlich ist die Stützeinrichtung immer zugegen und wird mitgeführt. Mechanische Stützen, die zu schwer sind, um von einer Person bedient zu werden, können mit einem Hydrauliksystem bewegt werden, welches den Arm anhebt und senkt.
Für die Beseitigung des toten Winkels, zur Gewährleistung der Rundumsicht und der Einhaltung der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG), sind bereits Kameras bei den Herstellern in Erprobung. Auch bei gebrauchten Anhängern können Kamerasysteme (Rückfahrkameras, Rundumsichtkameras) nachträglich eingebaut werden. Dies ist allerdings mit  höheren Kosten verbunden.
Assoc. Prof. Dr. Elisabeth Quendler, Dipl.-Ing. Katharina Trieb und Dr. Robert Kogler
Universität für Bodenkultur

Kontrolle/Wartung

Anhänger müssen allen Vorschriften entsprechen, gewartet und kontrolliert werden. Solche, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, unterliegen einer wiederkehrenden Begutachtungspflicht in einer Fachwerkstätte. Mit Inkrafttreten der 32. KFG-Novelle wird die erste Begutachtung (wie bisher) bei 40 km/h-Anhängern nach drei Jahren durchzuführen sein, danach wird jedoch der Anhänger nur mehr alle zwei Jahre zur § 57a-Überprüfung vorgeführt werden müssen. Zu beachten ist, dass die neue Regelung erst ab Oktober 2016 gilt. Mehr dazu siehe BZ Nr. 25, Seite 10.

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