Die silagefreie Wirtschaftsweise hat eine positive Umweltwirkung auf die pflanzliche sowie tierische Vielfalt, insbesondere im Grünland, aber auch einen bedeutenden traditionellen Wert. Im Gegensatz zum Vorgängerprogramm gibt es in der laufenden Förderperiode bei der ÖPUL 2015-Maßnahme “Silageverzicht” keine regionale Einschränkung durch eine Gebietskulisse. Neben Rindern werden auch Schafe und Ziegen bei der Berechnung der Prämienhöhe miteinbezogen.
Förderungsverpflichtungen
Am gesamten Betrieb und auf allen Flächen muss auf Silagebereitung und -einsatz sowie auf deren Lagerung verzichtet werden. Dies gilt unabhängig davon, für welche Tierart die Silage eingesetzt werden soll. Auch ein weiter vom Hof entferntes Betriebsgebäude ändert an dieser Vorgabe nichts. Zudem ist das Pressen von nicht ohne Folie lagerfähigem Mähgut nicht zulässig. Der Anbau von Grünmais zur sofortigen Verfütterung und das Eingrasen von Grünfutter sind aber erlaubt.
Grundsätzlich darf die Abgabe von Mähgut an Dritte nur in Form von trockenem Heu erfolgen. Wichtig ist, dass vom Aufwuchs der Grünland- und Ackerfutterflächen eines Siloverzichtsbetriebes keine Silage produziert wird. Lediglich zwischen zwei dieser Betriebe ist die Abgabe ausnahmsweise auch in Form von Grünfutter zulässig, da dabei sichergestellt ist, dass keine Silageproduktion erfolgt. Es ist anzuraten, in diesem Fall eine schriftliche Unterlage über den Grünfutterverkauf am Betrieb aufzubewahren.
Tierhalter und Nicht-Tierhalter
Die Prämie wird für Grünlandflächen (Mähwiesen und Mähweiden ohne Streuwiesen, Bergmähder, Dauerweiden sowie Hutweiden) und Ackerfutterflächen eines Betriebes gewährt, der als “Tierhalter” eingestuft wird. Als solche gelten Betriebe mit zumindest 0,50 raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) an Rindern, Schafen oder Ziegen pro Hektar förderbare Grünland- und Ackerfutterfläche. Dieser Wert wird jährlich neu berechnet.
Wenn ein Betrieb weniger als 0,50 RGVE pro Hektar förderbare Grünland- und Ackerfutterfläche hat, wird keine Prämie ausbezahlt, da dieser als “Nicht-Tierhalter” gilt. Jedoch muss – selbst wenn die Tierhaltung gänzlich aufgegeben wird – die Maßnahme bis zum Ende des Verpflichtungszeitraumes gemäß den Förderungsverpflichtungen weitergeführt werden.
Die Haltung von Milchvieh ist nicht zwingend erforderlich. Es können zum Beispiel auch reine Muttertierhaltungsbetriebe an der Maßnahme teilnehmen.
Milchviehhalter
Betriebe mit zumindest 2.000 kg Milchproduktion pro Hektar förderbare Grünland- und Ackerfutterfläche werden als “Milchviehhalter” mit einer höheren Prämie abgerechnet. Der Zeitraum für die Ermittlung der produzierten Milchmenge ist das gesamte Kalenderjahr. Die AMA zieht dafür automatisch die gemäß Milchmeldeverordnung 2010 gemeldeten Daten von Kuhmilch heran. Die Milch der Schafe und Ziegen kann der AMA gesondert gemeldet und dadurch nachgewiesen werden, dass mehr als 2.000 kg Milch pro Hektar förderbare Grünland- und Ackerfutterfläche erzeugt wird. Milch für den Eigenbedarf und Milch, welche an Jungtiere verfüttert wird, ist auf die Milchmenge nicht anrechenbar.
Angaben im Mehrfachantrag-Flächen (MFA)
Werden am Betrieb Milchschafe oder -ziegen gehalten, so muss jährlich unter den MFA-Angaben die am Betrieb im jeweils laufenden Kalenderjahr (voraussichtlich) produzierte “Milch der Schafe und Ziegen” in Kilogramm angegeben werden. Es ist nur die an Molkereien angelieferte sowie die direktvermarktete Milch im MFA einzutragen. Wird unterjährig oder am Ende des Kalenderjahres eine geringere Milchproduktion gegenüber der Angabe im MFA festgestellt, so ist eine Korrektur durchzuführen.
Für die beantragte Milchmenge bei Milchschafen und -ziegen müssen im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle entsprechende Nachweise vorgelegt werden können.
Weitere detaillierte Informationen zur Maßnahme “Silageverzicht” sind im gleichnamigen Maßnahmenerläuterungsblatt unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter zu finden.
AIZ