Durch die geänderten klimatischen Bedingungen verschiebt sich der Vegetationsfortschritt immer wieder nach vorne. Neben ungewöhnlich hohen Temperaturen war in diesem Frühjahr auch eine lang andauernde Trockenheit zu beobachten.
Die bisherigen Vorgaben für den Mahdzeitpunkt auf Biodiversitätsflächen auf Grünland (Code DIV) lauten wie folgt:
- Die erste Mahd darf frühestens mit der zweiten Mahd von vergleichbaren Schlägen erfolgen (frühestens jedoch ab dem 1. Juni). Unabhängig davon ist eine Mahd ab dem 1. Juli jedenfalls zulässig.
- Die Grünland-Biodiversitätsfläche muss zumindest einmal gemäht werden (mit Abtransport des Mähguts von der Fläche). Ein Häckseln oder Beweiden vor der ersten Mahd ist nicht erlaubt.
Gemäß einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit, Regionen und Tourismus ist wegen der frühen Vegetationsentwicklung heuer eine vorzeitige Nutzung von Biodiversitätsflächen auf Grünland für an der Maßnahme “Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung” teilnehmende Betriebe mit sofortiger Wirkung in den Bezirken, die in der Karte auf www.mahdzeitpunkt.at festgelegt sind, möglich. Die Vorverlegung betrifft die Termine 1. Juni und 1. Juli.
Ein früherer Schnitt auf Biodiversitätsflächen im Grünland ist daher zulässig, wenn der zweite Schnitt auf vergleichbaren Schlägen des Betriebes bereits durchgeführt wird/wurde und der Schnittzeitpunkt in die mögliche Vorverlegung gemäß www.mahdzeitpunkt.at fällt. Unabhängig davon ist die Vorverlegung des Termins 1. Juli gemäß www.mahdzeitpunkt.at möglich.
Beispiele zur Verdeutlichung:
- Erster Schnitt am 30. April und zweiter Schnitt von einem vergleichbaren Grünlandschlag am 23. Mai, laut www.mahdzeitpunkt.at 7 Tage frühere Mahd möglich – die Biodiversitätsfläche darf ab 25. Mai gemäht werden (-> Vorverlegung des 1. Juni maximal um 7 Tage möglich)
- Erster Schnitt am 30. April und zweiter Schnitt von einem vergleichbaren Grünlandschlag am 29. Mai, laut www.mahdzeitpunkt.at 8 Tage frühere Mahd möglich – die Biodiversitätsfläche darf ab 29. Mai gemäht werden (-> die Vorgabe „zweiter Schnitt von vergleichbaren Flächen“ gilt unabhängig von der Vorverlegungsmöglichkeit)
- Erster Schnitt am 10. Mai und zweiter Schnitt von einem vergleichbaren Grünlandschlag am 20. Juni – die Biodiversitätsfläche darf am 20. Juni gemäht werden (-> keine Vorverlegung möglich, da der zweite Schnitt erst am 20. Juni erfolgt)
- Erster Schnitt am 5. Juni und zweiter Schnitt von einem vergleichbaren Grünlandschlag am 30. Juli, laut www.mahdzeitpunkt.at 6 Tage frühere Mahd möglich – die Biodiversitätsfläche darf ab 25. Juni gemäht werden (-> Vorverlegung des 1. Juli maximal um 6 Tage möglich)
Diese Änderung wurde mit genereller Wirkung durchgeführt und gilt daher auch in den restlichen Jahren des laufenden Programms. Die Ergebnisse der Beobachtung der Vegetationsentwicklung auf www.mahdzeitpunkt.at werden jährlich Mitte Mai veröffentlicht.
Sämtliche anderen Bewirtschaftungsauflagen für Biodiversitätsflächen auf Grünlandflächen gelten weiterhin. Es ist keine Meldung an die AMA erforderlich, wenn die oben beschriebene Regelung am Betrieb umgesetzt wird.
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