Coronavirus: BMLRT und LKÖ informieren über Ausgangsbeschränkungen

Tierversteigerungen nur unter strengen Auflagen. Dringende Forstarbeiten sind zulässig.

Unter Einhaltung von strengen Verhaltensregeln und hohen Hygieneauflagen ist es weiterhin möglich, Versteigerungen durchführen zu können.

Die rasche Ausbreitung des Coronavirus stellt auch die heimische Land- und Forstwirtschaft vor große Herausforderungen. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) hat daher in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer (LK) Österreich einen Katalog erstellt, in dem Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema gegeben werden. Heute wurde diese FAQ-Liste, die unter www.bmlrt.gv.at zu finden ist, neuerlich aktualisiert und ergänzt. So gibt es jetzt auch Informationen über Ausgangsbeschränkungen sowie über Tierversteigerungen und dringend notwendige Forstarbeiten (Stand: 17. März 2020, 15:00 Uhr).

Der erste Punkt betrifft Fragen zu Tierversteigerungen: Unter Einhaltung von strengen Verhaltensregeln und hohen Hygieneauflagen ist es weiterhin möglich, solche Versteigerungen und die Vermarktung über Sammelstellen durchführen zu können. Die Zentrale Arbeitsgemeinschaft Österreichischer Rinderzüchter (ZAR) stellt dazu auf ihrer Website www.zar.at/Aktuelles/Archiv/2020/Verhaltensregeln-Rinderzucht eine umfassende Information zur Verfügung.

Feldarbeit nach wie vor möglich

Das BMLRT und die LK Österreich weisen in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: Die Ausgangsbeschränkungen und das Verbot von Versammlungen von mehr als fünf Personen gelten für landwirtschaftliche Betriebe nicht. Diese werden nämlich als kritische, systemerhaltende Infrastruktur betrachtet. Das bedeutet, landwirtschaftliche Betriebe können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen, Feldarbeit ist also nach wie vor möglich.

Diese Regelung stellt aber keinen Freifahrtschein dar. Landwirtschaftliche Betriebe sollten sich auf unbedingt notwendige Arbeiten zur Sicherung der Lebensmittelproduktion beschränken. Vor allem Arbeiten mit erhöhtem Unfallrisiko sind zu unterlassen.

Forstarbeiten zur Borkenkäfer-Bekämpfung erlaubt

Zwingend notwendige Arbeiten in der Forstwirtschaft sind jedoch zulässig. Grundsätzlich gilt: Hygienebestimmungen sind auch bei der Waldarbeit einzuhalten. Die Tätigkeiten sollten auf unbedingt notwendige Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Borkenkäfers reduziert werden. Wenn eine Abfuhr von Borkenkäferholz nicht möglich ist, sind phytosanitäre Maßnahmen zu treffen (Nasslagerung usw.). Zwingend notwendige Pflege- und Wiederbewaldungsmaßnahmen sind ebenfalls möglich. Die Produktion und der Verkauf von Forstpflanzen können erfolgen.

Auf www.bmlrt.gv.at stehen laufend aktualisierte und ergänzte Informationen zum Thema Coronavirus zur Verfügung. Diese betreffen neben der Landwirtschaft auch die Bereiche Tourismus, Wasser und Lebensmittel sowie jene Maßnahmen, welche die Bundesregierung trifft, um die Sicherheit der Bevölkerung bestmöglich zu gewährleisten. AIZ

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