In den vergangenen Jahren haben sich in Österreich u. a. aufgrund der trockenen Witterung hohe Engerlingspopulationen des Mai- und Junikäfers entwickelt und es zeigen sich sehr hohe Vermehrungsraten. Auf den betroffenen Grünlandflächen kam es vielfach zu entsprechenden Ertragseinbußen bis hin zu Totalausfällen. Grundsätzlich werden vorwiegend mechanische Bekämpfungsmethoden angewendet (beispielsweise Bearbeitung mit Kreiselegge und nachfolgende Neueinsaat), zum Teil zeigen sich jedoch auch in den neu angesäten Grünlandbeständen wieder hohe Populationen und Schadauswirkungen.
Sollten die bei den Maßnahmen „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen in Oberösterreich“ und „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen in Salzburg“ derzeit geregelten und erlaubten Bekämpfungsmethoden nicht ausreichen, wird auf Basis eines Erlasses des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 1. August 2019 für betroffene Betriebe ein hinausgehender Ansatz ermöglicht. Ab sofort ist im Fall eines einzelbetrieblich massiven Engerlingsbefalls ein sanktions- und rückzahlungsfreier Ausstieg aus der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen“ möglich. Dies soll dazu dienen, den regional massiv auftretenden Engerlingsbefall in Oberösterreich und Salzburg einzudämmen und insbesondere eine weitere Ausbreitung zu verhindern.
Voraussetzungen
Aufgrund des Befalls in allen Regionen der Gebietskulisse in Oberösterreich und Salzburg ist ein sanktionsloser Ausstieg aus der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen“ bei allen betroffenen Betrieben möglich.
Es ist eine einzelbetriebliche Meldung an die AMA mit der Mitteilung eines gewünschten sanktionslosen Ausstieges aufgrund massiven Engerlingsbefalls erforderlich. Die Meldung hat jedenfalls vor Umsetzung der geplanten Bekämpfungsmaßnahmen zu erfolgen, die nicht mit den Anforderungen der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen“ vereinbar sind.
Im Jahr des Ausstieges (2019 oder 2020) wird keine Prämie für die Maßnahme gewährt, da das Verpflichtungsjahr von 1. Jänner bis 31. Dezember läuft und nicht zur Gänze eingehalten wurde. Bereits für die Maßnahme ausbezahlte Prämien vorangegangener Verpflichtungsjahre werden jedoch aufgrund des sanktionslosen Ausstiegs nicht rückgefordert.
Es ist nur ein gesamtbetrieblicher Ausstieg aus der betroffenen Maßnahme erlaubt (keine Einzelflächen). Ein Wiedereinstieg ist in der laufenden Förderperiode nicht mehr möglich.
Das Verbot des Umbruchs von „umweltsensiblem Dauergrünland“ gemäß § 9 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, die Umbruchsverbote im Rahmen von Cross Compliance sowie aufrechte Verpflichtungen bezüglich Grünlandumbruch in den Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder „Biologische Wirtschaftsweise“ sind weiterhin einzuhalten, ebenso wie weitergehende einzelflächenbezogene Verpflichtungen (z.B. Naturschutz).
Meldung an die AMA
Das einzelbetriebliche Ansuchen ist vorzugsweise online über www.eama.at unter „Eingaben“, im Menüpunkt „Andere Eingaben“ in dem dafür vorgesehenen Eingabeformular für „Ansuchen auf Anerkennung von Höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände“ zu stellen. Ist dies nicht möglich, kann es auch postalisch (Agrarmarkt Austria, Referat 14, Dresdner Straße 70, 1200 Wien) oder per E-Mail an oepul@ama.gv.at eingereicht werden.
Das einzelbetriebliche Ansuchen wird in der AMA beurteilt und das Ergebnis ehestmöglich schriftlich rückgemeldet.
Detaillierte Informationen zur Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen“ sind im jeweiligen Maßnahmenerläuterungsblatt unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter zu finden.
- Bildquellen -
- Engerling Auf Gruenland 2 ID79881: Agrarfoto.com