Bisher wurde von Österreichs Finanzverwaltung im neunjährigen Turnus (zuletzt 2023) die Hauptfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte durchgeführt und den Betroffenen per Bescheid übermittelt. Der Einheitswert dient bekanntlich als Berechnungsgrundlage für Abgaben auf Grund und Boden, für Sozialversicherungsbeiträge und die Einkommensteuerpauschalierung.
Indizes im Grünen Bericht als Basis
Nun wurde sein juristisches Fundament – das Bewertungs- und Abgabenänderungsgesetz – unter Beteiligung von Finanz-, Klima- und Landwirtschaftsministerium novelliert. „Mit der im Nationalrat beschlossenen Novelle wird die Einheitswertbewertung künftig in einem rollierenden Verfahren erfolgen“, erklärt Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig. „Bislang mussten alle neun Jahre über eine halbe Million Bescheide von der Finanzverwaltung bearbeitet werden. Dies ist nun nicht mehr erforderlich“, schildert LK Österreich-Präsident Josef Moosbrugger. Denn der Hauptfeststellungszeitraum entfällt in Zukunft völlig. Eine Neubewertung des Einheitswertes samt Ausstellung frischer Bescheide wird nur mehr dann erfolgen, wenn sich „anhand offizieller Statistiken und Indikatoren“ eine Änderung des Ertrages pro Fläche abzeichnet und sich somit „die Rahmenbedingungen erheblich verändern“, heißt es aus dem Ministerium.
Strasser: „Das Bekenntnis zu einem zeitgemäßen Einheitswertsystem ist ein Bekenntnis zu unserer kleinstrukturierten Landwirtschaft in Österreich.“
Konkret werde man ab 2027 im Grünen Bericht jährlich Indizes publizieren, welche als Referenz für diese Änderungen dienen sollen. Der erste sogenannte Primärindex wird aus der land- und forstwirtschaftlichen Gesamtrechnung abgeleitet. Für die einzelnen Produktionssparten wurden außerdem Sekundärindizes (etwa für Weinbau oder Almwirtschaft) definiert und gesetzlich verankert. Erst wenn sich beide Indizes um mehr als 20 Prozent verändern, werden neue Bescheide für die betroffenen Betriebe ausgestellt, teilt man in der LK Österreich mit. Da die Bemessung aus 2023 noch mehr als acht Jahre gilt, wird das neue System erstmalig 2032 zur Anwendung gelangen.
Einheitswert „abgesichert“
„Mit dieser praxistauglichen Lösung ist vor allem den bäuerlichen Familienbetrieben in unserem Land geholfen, die sich dadurch auf ihre Arbeit am Feld und im Stall konzentrieren können“, ist Georg Strasser, VP-Agrarsprecher im Nationalrat, überzeugt. Man bleibe damit dem Ansatz „Mehr Landwirtschaft, weniger Zettelwirtschaft“ treu und sichere zugleich das bewährte Einheitswertsystem ab, so Strasser, der vor allem den damit einhergehenden Bürokratieabbau sowohl auf den Höfen als auch in der Verwaltung betont. „Das Bekenntnis zu einem zeitgemäßen Einheitswertsystem ist ein Bekenntnis zu unserer kleinstrukturierten Landwirtschaft in Österreich“, hält er außerdem fest. Für den oberösterreichischen Bauernbund-Abgeordneten Klaus Lindinger ist in erster Linie die Absicherung der bäuerlichen Einkommen das Entscheidende: „Es ist uns wichtig, diese stabil zu halten.“ Das neue Bemessungssystem trage entsprechend dazu bei. Diesbezüglich erinnert Lindinger außerdem an die im Vorjahr erstmals in die Hauptfeststellung eingeflossenen Klimadaten, welche eine Absenkung der Einheitswerte bewirkten. Auch der LK Tirol-Präsident und Nationalratsabgeordnete Josef Hechenberger sieht das neue Berechnungsverfahren positiv: „Dass Änderungen künftig aufgrund von konkreten Daten und nicht anhand starrer Termine vorgenommen werden, ist sehr zu begrüßen.“
Erleichterungen bei Versehrtenrenten und Klarheit bei Einkünften aus Hochwasserschutz
Die Novelle des Bewertungs- und Abgabenänderungsgesetzes bringt bäuerlichen Betrieben übrigens in zwei weiteren Punkten Erleichterungen und Rechtssicherheit. So wurden bisher empfangene Betriebs- und Versehrtenrenten (UV-Renten) sowie Integritätsabgeltungen, die für Kosten aus Unfällen oder Erkrankungen ausbezahlt werden, bei Bauern von der Ausgleichszulage abgezogen. Damit ist nun Schluss. Strasser dazu: „Insgesamt bringt diese Gesetzesänderung den bäuerlichen Versicherten in unserem Land rund 5 Millionen Euro pro Jahr zusätzlich.“ Besonders Pensionisten würden davon profitieren.
Des Weiteren wurde die steuerliche Behandlung von Einkünften zur Abwehr von Hochwasserschäden geklärt. Wer als Grundeigentümer seine Flächen für Retentionsbecken oder Schutzbauten zur Verfügung stellt, muss zehn Prozent der erhaltenen Entschädigungszahlungen als Abzugsteuer abführen. Bei der Berechnung der Einkommenssteuer bleiben die Zahlungen hingegen unberücksichtigt und müssen nicht als Einkommen angeführt werden.
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