Meldeverpflichtungen bei der Maßnahme “Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen”

Bei der Maßnahme "Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen" sind einige Meldepflichten einzuhalten. Im Fall von Rindern gibt es im Rahmen der Maßnahme allerdings eine wesentliche Vereinfachung. Foto: agrarfoto.com

Bei der Maßnahme “Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen” müssen alle prämienfähigen Tiere mindestens von 1. April bis 31. Dezember des Förderjahres am Betrieb gehalten werden. Kann die Haltedauer bei Pferden, Schafen, Ziegen und Schweinen auf Grund eines Abgangs während der Haltedauer nicht erfüllt werden oder erfolgt im geforderten Haltezeitraum eine Weitergabe von diesen Tieren zwecks Zuchteinsatz auf einen anderen Betrieb oder zu einer Zuchtstation, muss dies der AMA gesondert gemeldet werden.

Meldung von Abgang und Nachbesetzung

Ein Abgang von beantragten Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen während der vorgeschriebenen Haltedauer ist innerhalb von zehn Werktagen ab Abgang ausschließlich online auf www.eama.at an die AMA zu melden. Eine Nachbesetzung hat innerhalb von fünf Wochen mit förderbaren Tieren der gleichen Rasse zu erfolgen. Die Nachbesetzung muss innerhalb von zehn Werktagen ab Nachbesetzung der AMA ebenfalls online gemeldet werden.

Die erforderliche Meldung ist als Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen in der Rubrik “Gefährdete Nutztierrassen” über www.eama.at vom Betrieb eigenhändig oder unter Mithilfe der zuständigen Bezirksbauernkammer vorzunehmen. Die Korrektur zum Abgang und zur Nachbesetzung kann dabei in einem Schritt vorgenommen werden. Eine andere Form der Meldung an die AMA kann nicht berücksichtigt werden.

Meldung von Tierweitergaben zwecks Zuchteinsatz

Die Weitergabe von Tieren während der Haltedauer ist nur als vorübergehender Aufenthalt der Tiere auf einer Zuchtstation für Züchtungszwecke für maximal sechs Monate sowie bei vorübergehendem Zuchteinsatz von männlichen Zuchttieren auf einem landwirtschaftlichen Betrieb für maximal drei Monate zulässig. Dies gilt für sämtliche Tiere der Maßnahme.

Vor der Weitergabe von Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen hat eine formlose Meldung (Meldung Zuchteinsatz) an die AMA zu erfolgen. Die formlose Meldung muss Kennzeichnungsnummer, Abgangsdatum, Datum der Rückkehr und Adresse (gegebenenfalls Betriebsnummer) des Zuchteinsatzes beinhalten. Die formlose Meldung ist postalisch (Agrarmarkt Austria, Referat 14, Dresdner Straße 70, 1200 Wien), per E-Mail an oepul@ama.gv.at oder per Fax an 01/33151-295 zu senden.

Nicht meldepflichtig ist der vorübergehende Aufenthalt von diesen Tieren auf einer Zuchtstation (inklusive Leistungsprüfung), auf einer Tierzucht-Veranstaltung (z.B. Tierschau) oder Sport-Veranstaltung (z.B. Reitveranstaltung oder Reitkurs) im Ausmaß von maximal zehn Tagen. Ein solcher vorübergehender Aufenthalt ist jedoch am Betrieb zu dokumentieren und im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle durch Unterlagen zu belegen.

Keine Meldepflichten

Die Meldepflicht bei Abgang von Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen kann entfallen, wenn ein förderfähiges Reservetier bereits im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen beantragt wurde und eine unmittelbare Nachbesetzung erfolgt.

Im Fall von Rindern gibt es im Rahmen der Maßnahme eine wesentliche Vereinfachung. Bei Rindern entfallen nicht nur die einzeltierbezogene Beantragung, sondern auch sämtliche erforderliche Meldepflichten (Abgang und Nachbesetzung sowie Weitergabe zwecks Zuchteinsatz) wegen der Meldungen an die Rinderdatenbank. Dies wird alles vollautomatisch durchgeführt. Abgänge und die dazugehörigen Ersatztiere können allerdings aus technischen Gründen erst nach circa drei Monaten im Mehrfachantrag-Flächen in der Rubrik “Gefährdete Nutztierrassen” online angezeigt werden.

Weitere detaillierte Informationen zur Maßnahme “Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen” sind im gleichnamigen Maßnahmenerläuterungsblatt unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter zu finden. Quelle: AMA

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